Rn 10

Für den Antrag des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts sieht § 240 keine Frist vor. Wird mit einem Abänderungsantrag nach § 240 eine Heraufsetzung des nach § 237 oder § 253 festgesetzten Unterhalts begehrt, ist für die Frage der rückwirkenden Heraufsetzung allein § 1613 BGB maßgebend; es wird nur geprüft, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (zB Auskunftsverlangen) für ein rückwirkendes Erhöhungsverlangen vorliegen (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 240 Rz 22; Sternal/Weber § 240 Rz 12; Zö/Lorenz § 240 Rz 7).

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