Rn 89

Der Tod einer Person kann dem Ersatzberechtigten Aufwendungen ersparen. BGHZ 56, 389, 393; VersR 84, 875, 876 haben einem Ehemann auf dessen Ersatzanspruch nach § 844 II den Wegfall der Unterhaltslast für seine getötete Ehefrau als Vorteil angerechnet (unentschieden noch BGHZ 4, 133, 137 f bei Tötung eines Kindes). Zwar wird solcherart der Unterhalt gleichsam als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Ehefrau angesehen (abw daher Lange/Schiemann § 9 IV 4b); letztlich folgt aber schon aus § 1356 Abs 1, dass die Ehegatten in der laufenden Ehe frei darin sind, Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung aufzuteilen, sodass eben durch das hierüber erzielte Einvernehmen der Eheleute Bar- und Naturalunterhalt verknüpft werden.

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