Rn 6

Innerhalb der Grenzen bis zur Überlegung einer Wohnung ist der Mieter berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters nächste Angehörige und Bedienstete als Teil seines Haushalts in die Wohnung aufzunehmen. Dies fällt noch unter den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts (vgl Staud/Emmerich § 540 Rz 3). Eine vollständige Übergabe der Wohnung an Angehörige ist unzulässig und rechtfertigt ggf eine Vermieterkündigung (LG Berlin ZMR 18, 668, AG Mitte (Berlin) GE 17, 422, AG/LG Hambg ZMR 05, 297 f). Zu diesem privilegierten Personenkreis zählen Ehegatten (zur ›Ehewohnung‹ BGH ZMR 13, 868), Lebenspartner nach dem LPartG, Kinder (LG Potsdam WuM 12, 612) einschließlich Stiefkinder zT auch Enkelkinder. Nach BayObLG ZMR 98, 23 im Einzelfall auch Eltern (arg § 1601). Aufnahme sonstiger Verwandter, zB Bruder eines Mieters, ist genehmigungspflichtig (BayObLG ZMR 84, 87). Nicht privilegiert sind Verlobte und lediglich sequenzielle Lebensabschnittsgefährten (AG Brandenburg MietRB 19, 263, BGH ZMR 04, 100; aA LG Berlin ZMR 17, 732) sowie Schwiegertöchter und Freund oder Freundin der Tochter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge