Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 In § 3 WGV ist die Führung des Wohnungsgrundbuchs geregelt. Die Vorschrift geht von der Führung des Grundbuchs als Realfolium aus. Zulässig wäre nach § 4 GBO auch die Führung als Personalfolium, bei welchen dann etwa Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz als Teileigentum in einem Grundbuchblatt gebucht würden. Aus Gründen der Verkehrsfähigkeit der Einheiten und de...mehr

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§ 14 Bauvertrag / c) Baubeschreibung

Rz. 64 Der Unternehmer hat eine Baubeschreibung, deren Einzelheiten sich aus EGBGB Art. 249 § 2 ergeben, dem Vertrag zugrunde zu legen, § 650j BGB. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter, in erster Linie ein Architekt, die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt. Die Baubeschreibung hat folgende Informationen zu enthalten:mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / II. Muster: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nach Erlangung eines Vollstreckungstitels im einstweiligen Rechtsschutz

Rz. 55 Muster 4.2: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nach Erlangung eines Vollstreckungstitels im einstweiligen Rechtsschutz Muster 4.2: Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nach Erlangung eines Vollstreckungstitels im einstweiligen Rechtsschutz An das Amtsgericht _________________________ Antrag auf Eintragung einer Vormerkung Grundbuch von _________________________, Ban...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 30 Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen ein Grundstück (Erbbaurecht, Gebäudeeigentum) am 2.10.1990 belastet war, mit ihrem bisherigen Inhalt und Rang bestehen. In Art. 233 § 6 EGBGB wird dies für die Hypotheken dahin ergänzt, dass sie künftig wie Sicherungshypotheken zu behandeln sind.[77]mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 3. Vollzug der Veränderungen, Benachrichtigungen

a) Die Bestandsangaben sind in der Weise zu ändern oder zu berichtigen, dass das Grundstück mit den neuen Angaben unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird. § 13 Absatz 1 der Grundbuchverfügung ist entsprechend anzuwenden. Sofern die Übersichtlichkeit und die automatische Rückmeldung über die automatisierte Schnittstelle nicht beeinträchtigt werden, kann die neue A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verzicht nach § 9 Abs. 6 GBBerG

Rz. 42 Der Versorgungsunternehmer ist nicht verpflichtet, die kraft Gesetzes entstandene Dienstbarkeit auch auszuüben. Wird die entsprechende Leitung nicht mehr benötigt, wäre es umständlich, hier noch Dienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.[39] Der Berechtigte kann daher gem. § 9 Abs. 6 S. 1 GBBerG auf die Dienstbarkeit verzichten. Das Recht erlischt dann. Der Verzich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Vormerkungsfähigkeit des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB

Rz. 239 Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach BauGB ist nicht im Grundbuch eintragungsfähig, aber nach dem Eintritt des Vorkaufsfalles unter bestimmten Voraussetzungen vormerkungsfähig.[858] Wird das Vorkaufsrecht zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis ausgeübt, entsteht zwischen der Kommune und dem Eigentümer ein neuer Kaufvertrag, der durch Erklärung der Auflas...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (4) Verschulden des Überbauenden

Rz. 40 Die Duldungsverpflichtung nach § 912 Abs. 1 BGB entsteht nicht, wenn dem Überbauenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In diesem Sinne handelt vorsätzlich, wer weiß, dass er die Grenze überschreitet und sich dabei bewusst ist, dass er hierzu keine Befugnis hat.[20] Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn der Bauherr ein besonders unsorgfältige...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Praktische Lösungsmöglichkeiten

Rz. 257 Der Rückgriff auf die Gutglaubensvorschriften der §§ 892 BGB, Art. 16 EGBGB a.F. ist entbehrlich, wo bereits das anwendbare ausländische Eherecht Mechanismen zum Schutze des Rechtsverkehrs vorsieht und deren Bedingungen eingehalten sind.[807] Im Übrigen besteht selbstverständlich im Rahmen der Vertragsgestaltung die Möglichkeit, auf der Basis der ausländischen Rechts...mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / V. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Rechtsprechung hat im Rahmen einer teleologischen Auslegung der Norm ein weiteres Anforderungskriterium für den Teilerlass der Grundsteuer herausgearbeitet.[2] Ein Grundsteuererlass kommt nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann wirke der Erlass nur noch zu Gunsten der Gläubiger und könne n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 6 GBO regelt die Bestandteilszuschreibung eines Grundstückes zu einem anderen; die materielle Rechtsgrundlage dazu gibt § 890 Abs. 2 BGB. Es handelt sich dabei nicht um einen lediglich buchungstechnischen,[1] sondern um einen materiell-rechtlichen Vorgang; das Grundbuchamt hat die Unterschiede zur Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) zu beachten und deshalb auf eindeutige ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anlagen als Scheinbestandteile

Rz. 2 § 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG stellt klar, dass die zu der jeweiligen Dienstbarkeit gehörenden Anlagen im Eigentum des Berechtigten der Dienstbarkeit stehen. Sie sind damit Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.[2] Wird die Anlage von mehreren Berechtigten genutzt, insbes. als sog. Leitungssammelkanal, steht sie in Miteigentum zu gleichen Teilen (§ 9a Abs. 1 S. 2 GB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentümer anerkannt sind. (2) Der Eigentümer ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und Vormerkung

Rz. 220 Die Beurkundungsform des § 311b BGB gilt beim Erbbaurecht für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (§ 11 Abs. 2 ErbbauRG) auf Bestellung, Erwerb und Übertragung eines Erbbaurechts, sowie auf Änderung des sachenrechtlichen Inhalts, wenn darin eine weitergehende Belastung des Grundstücks liegt. Rz. 221 Eine Beurkundungspflicht ist zweifelhaft bei:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. (2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsantr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 5 Die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs ist rot zu unterstreichen, soweit ein Löschungsantrag gestellt und die Löschung vom Berechtigten bewilligt ist oder – von Amts wegen – sofern sie durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert (Abs. 2). Ob sie ihre Bedeutung verliert, ist in jedem Fall sorgsam zu prüfen. Maßgebend dafür ist nicht die materiel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Unterlagen

Rz. 41 Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung ist allein anhand des Eintragungsvermerks und der – soweit zulässig (§§ 874, 1115 Abs. 1 Hs. 2 BGB) – in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung samt Anlagen[143] zu beurteilen.[144] So ist z.B. im Fall einer gegen § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO verstoßenden Eintragung einer Zwangssicherungshypothek § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nur dann an...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Insbesondere der Passivbeteiligte

Rz. 84 Insbesondere als Passivbeteiligte sind unmittelbar Betroffene: Bei Veräußerung und Belastung eines Grundstücks der Eigentümer;[159] bei Aufhebung eines verpfändeten beschränkten dinglichen Rechts jedoch nicht der Pfandgläubiger.[160] Bei Abtretung eines Rechts nur der Zedent, nicht der Eigentümer.[161] Der Zedent einer Eigentümergrundschuld ist jedoch nicht berechtigt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Verfahrensrechtliche Vermerke des Grundbuchrechts

Rz. 88 Sie sind im formellen Grundbuchrecht geregelt und haben keine materiell-rechtlichen Wirkungen.[162] Das Grundbuchamt hat sie trotzdem als Ordnungsvorschrift zu beachten.[163] Einzelfälle: Vermerk eines subjektiv-dinglichen Rechts am herrschenden Grundstück, § 9 GBO (siehe hierzu § 9 GBO Rdn 7 ff.; § 21 GBO Rdn 2). Löschungserleichterungsvermerk, §§ 23, 24 GBO (siehe hier...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Dokumentation der Grundbucheinsicht nach Abs. 4

Rz. 18 Durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719) wurde m.W.v. 1.10.2014 die Protokollierungspflicht nach Abs. 4 mit § 46a GBV eingefügt.[110] Sie ist vor allem im maschinell geführten Grundbuch relevant. Im Grundbuchabrufverfahren nach § 133 GBO kann der Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts A...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Gegenständlich beschränkte Befreiung

Rz. 48 Möglich und zulässig ist nach überwiegender Meinung auch eine gegenständlich beschränkte Befreiung. So kann beispielsweise nach § 2113 Abs. 1 BGB hinsichtlich bestimmter Grundstücke Befreiung erteilt werden, oder aber bezüglich des Betriebsvermögens, nicht jedoch des Privatvermögens.[60] Formulierungsbeispiel Ich befreie meinen Vorerben im Hinblick auf das gesamte, sic...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform hat versucht, die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse von den anderen mietrechtlichen Vorschriften abzusetzen. Das ist ihm nur teilweise gelungen. Der Rechtsanwender muss also nicht nur bei jeder einzelnen Vorschrift prüfen, ob sie für das jeweilige Mietverhältnis zur Anwendung kommt. Er muss darüber hinaus in allen drei Absc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Praktische Bedeutung

Rz. 30 § 1010 BGB schafft interne Bindungen, die an das Gemeinschaftsrecht des §§ 10 WEG erinnern, trotzdem aber davon zu unterscheiden sind. Bei Sondereigentum besteht Eigentum (§ 13 WEG), bei § 1010 BGB kein dingliches Recht, sondern ein "verdinglichtes" Rechtsverhältnis ("inter partes") auf Benutzung von Wohnungen, Gebäudeteilen oder Flächen im Freien. Im Rang hinter Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundbuchverfahrensrecht

Rz. 7 Das Verfahren der Eintragung im Grundbuch wird durch das formelle Grundbuchrecht (Grundbuchverfahrensrecht) geregelt. Das Grundbuchverfahrensrecht regelt die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung, welcher Form sie genügen muss und ob die Eintragung ordnungsgemäß erfolgt ist. Es ist im Wesentlichen in der GBO und ihren Ausführungsvorschriften (insbes. die gem. § 1 A...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / B. Das Nachbargrundstück als Fokus der rechtlichen Betrachtung

Rz. 2 Für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Grundstücksbegriff ist hier kein Raum. Es wird – mit dem BGH – nachfolgend der sogenannte "grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff" als Basis weiterer Betrachtungen verwendet.[1] Zu einem Grundstück gehören des Weiteren noch Bestandteile (§§ 93 ff. BGB) sowie sogenannte "grundstücksgleiche Rechte".[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestimmtheitsgrundsatz

Rz. 27 Der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Gegenständen und Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 WEG), im Sondereigentum an Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 WEG), an Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) oder an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks (sog. Annexeigentum nach § 3 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragung

Rz. 9 Der Erblasser (oder sonstiger Rechtsvorgänger) muss eingetragen sein. Da § 40 GBO auch den Erbeserben privilegiert[25] genügt die Eintragung des Erblasser-Erblassers. Ist dies nicht der Fall, so verbleibt es beim Grundsatz des § 39 GBO. Ist der Erblasser selbst durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs Eigentümer geworden und vor entsprechender Grundbuchberichtigun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vormerkung und Widerspruch im Sinne des BGB

Rz. 2 § 25 GBO gilt nur für Vormerkungen im Sinne des § 883 BGB und Widersprüche nach § 899 BGB, also nicht für den Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO und nicht für Vormerkungen oder Widersprüche sonstiger Art (siehe § 1 Einl. Rdn 64 f.).[1] Auf diese Rechte ist auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen, da es an der vergleichbaren Wertungslage fehlt. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 69 Aus der Auflassung als materiell-rechtlich dinglichem Vertrag muss für das GBA ggf. auch nur im Auslegungswege (siehe Rdn 70 ff.) der übereinstimmende Wille aller Beteiligten hervorgehen, von wem und an wen (vgl. Rdn 73) an welchem Grundstück Eigentum ohne jede Bedingung oder Zeitbestimmung übertragen wird. Die Nichtigkeit des Grundgeschäfts führt nach dem Abstraktion...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Neigung/Höhenunterschiede

Rz. 72 Wird durch eine Vertiefung auch die Höhenlage oder die Geländeneigung eines benachbarten Grundstücks verändert, so muss auch die ursprüngliche Höhenlage oder Neigung angegeben werden; denn der Geschädigte kann verlangen, dass die Festigkeit bis zur früheren Höhenlage gewährleistet wird. Die Feststellung der ursprünglichen Höhenlage und Geländeneigung ist in der Regel ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Schutz gegen Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs

Rz. 30 Zwischen Auflassung und Eintragung können Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs stattfinden, die die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsstellung des Auflassungsempfängers gefährden.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Liquidator

Rz. 23 Beim Liquidator ist zu beachten, dass er nach dem Gesetz nur Vertretungsmacht für seinen Geschäftskreis hat (§§ 149, 161 HGB, 37 Abs. 2, 70, 71 Abs. 2 GmbHG, 268 Abs. 1 und 2, 269 AktG, 27 Abs. 2, 88, 89 GenG und 49 BGB). Damit ein von dem Liquidator einer Personengesellschaft vorgenommenes einzelnes Geschäft ein nach § 149 HGB zulässiges Abwicklungsgeschäft ist, muss...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 8 [Grundbuchberichtigung nach 1965]

Gesetzestext (1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk nicht eingetragen, so gelten nach dem Ende des Jahres 1965 für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 8. (2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines im Grundbu...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.3 Befragungsrecht

Rz. 93 Von den bei der Prüfung angetroffenen Personen, die in den Geschäftsräumen und auf den Grundstücken tätig sind, dürfen Auskünfte zu ihren Beschäftigungsverhältnissen oder ihre tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten eingeholt werden. Diese betreffen Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses, zur ausgeübten eigenen Tätigkeit, zu den Arbeitsbedingungen wie die Höhe ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Maßgeblichkeit des aktuellen Buchstands

Rz. 154 Die Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten reicht nicht weiter als sein aktuelles Buchrecht. Ist dieses seit Entstehung der Unrichtigkeit durch spätere Eintragungen beeinträchtigt, so kann die Berichtigung nur das veränderte Buchrecht in seinem derzeitigen Bestand umfassen. Beispiel: Das Grundstück des A ist mit einer Grundschuld für B belastet, die zu Unrecht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Zuständigkeitsregelung

Rz. 22 Werden die Grundbücher der beteiligten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so bedarf es im Gegensatz zur Regelung in § 5 GBO keiner Zuständigkeitsbestimmung, sondern zur Entscheidung über den Antrag und zur Weiterführung des Grundbuchs nach Vollzug der Zuschreibung ist das Grundbuchamt zuständig, das über das Hauptgrundstück das Grundbuch führt (zum...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Untererbbaurecht

Rz. 27 Zitat "Untererbbaurecht am Erbbaurecht Bl. …; in Abt. II Nr. … eingetragen auf … Jahre ab dem dortigen Eintragungstag. Das Erbbaurecht lastet am Grundstück Bl. … BestVerz. Nr. … und ist dort eingetragen in Abt. II Nr. … auf … Jahre ab dem dortigen Eintragungstag. Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts mit … der Zustimmung des Eigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verstoß gegen § 28 GBO

Rz. 22 S. 1 und S. 2 sind Ordnungsvorschriften (vgl. Rdn 1), von denen S. 1 nicht eng ausgelegt werden darf[76] und auch ein Verstoß gegen S. 2 die Eintragung grds. nicht unwirksam macht.[77] Entspricht eine Eintragungsunterlage § 28 GBO nicht, hat das Grundbuchamt den Antrag nicht sofort zurückzuweisen, sondern Zwischenverfügung zu erlassen.[78] Verstößt eine Eintragung gegen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verteilung eines Grundpfandrechts

Rz. 17 Die auf dem ursprünglichen Grundstück lastenden Rechte können nach Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte verteilt werden. Insbesondere bei der Teilung nach § 8 WEG bleiben Grundpfandrechte aber grds. vollwertig an jedem Wohnungs- und Teileigentumsrecht erhalten, sie werden zu Gesamtrechten (oft als Glob...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt der Verpflichtung

Rz. 26 Der Inhalt der Verpflichtung erstreckt sich zum einen auf die Stellung des Berichtigungsantrags und zum anderen auf die Beschaffung der zur Berichtigung notwendigen Unterlagen. Der Antrag ist als solcher formlos möglich, es gelten die allgemeinen Anforderungen des § 13 GBO. Nur wenn er zugleich eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt, bedarf er der Form de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 10 [Anspruch auf Hypothekenbestellung]

Gesetzestext (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des Grundstücks, so ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den kat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Löschung ohne Rechtsgrundlage (Abs. 3)

Rz. 12 Vielfach sind Löschungen und/oder Schließung bzw. Umfunktionierung des Gebäudeblattes geschehen, ohne dass die erforderliche Aufhebungserklärung (Löschungsbewilligung) vorlag. Diese genügte weder nach DDR-Recht noch nach Bundesrecht; Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum bestehen fort. Rz. 13 Abs. 3 sieht vor, dass die Erklärung aus Anlass der nächsten anstehenden Ein...mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / V. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 64 [Autor/Stand] Ein Grundsteuererlass kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann komme der Erlass nur noch den Gläubigern zugute und könne nichts mehr zur Sanierung beitragen.[2] Die Entscheidungen sind zu § 33 GrStG in der bis 2024 geltenden Fassung ergangen und erweitern die Norm ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bezeichnung der Gesamthänder

Rz. 34 Im Grundbuch sind alle Gesamthänder unter ihrem Namen mit dem konkreten Gesamthandsverhältnis ohne Angabe ihres rechnerischen Anteils an der Gesamthand einzutragen (§ 9 GBV).[66] Insbesondere haben bei Eintragung der Erbengemeinschaft die Erbquoten für das Grundbuch keine Bedeutung, weil über das Grundstück nur alle Erben gemeinsam verfügen können. Finden innerhalb de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erbbauberechtigter

Rz. 162 Erbbauberechtigter kann jede rechts- und erwerbsfähige natürliche oder juristische Person sein, nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Ein Eigentümererbbaurecht ist zulässig.[668] Rz. 163 Das Gemeinschaftsverhältnis muss im Grundbuch eingetragen werden (§ 47 GBO). Zulässig sind wie beim Eigentum: Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragungsstelle und Rang

Rz. 18 Die Eintragungsstelle des Nacherbenvermerks bestimmt sich nach §§ 10, 11 GBV. Demgemäß ist der Vermerk für das Eigentum in Abteilung II Spalte 3 einzutragen. Für Rechte in Abt. II ist er dort in Spalte 5, für Rechte in Abteilung III dort in Spalte 7 einzutragen. Rz. 19 Zwischen dem Nacherbfolgevermerk und Rechten am Grundstück besteht kein materiell-rechtliches Rangver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt: Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last. (2) Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daßmehr