Rz. 257

Der Rückgriff auf die Gutglaubensvorschriften der §§ 892 BGB, Art. 16 EGBGB a.F. ist entbehrlich, wo bereits das anwendbare ausländische Eherecht Mechanismen zum Schutze des Rechtsverkehrs vorsieht und deren Bedingungen eingehalten sind.[807] Im Übrigen besteht selbstverständlich im Rahmen der Vertragsgestaltung die Möglichkeit, auf der Basis der ausländischen Rechtsvorschriften Vorsorge zu treffen, etwa indem man durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen, ggf. ehevertraglicher Natur, die Vergemeinschaftung des zu erwerbenden Grundstückes vermeidet oder durch Einholung einer geforderten Zustimmung des Ehegatten.[808] Neben diesen etwa vom materiellen Recht angebotenen Lösungsalternativen stehen die in Art. 14, 15 EGBGB a.F. angebotenen Rechtswahlmöglichkeiten, die jedoch weitergehend das anwendbare materielle Recht überhaupt auswechseln.

[807] Vgl. IPG 1967, 68 Nr. 22 (Köln).
[808] Vgl. Lichtenberger, DNotZ 1986, 644, 681 ff.

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