Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sonstiger Inhalt

Rz. 42 Soweit Klauseln auf das Bestehen einer persönlichen Forderung abstellen, sind sie nicht eintragungsfähig (§ 1192 Abs. 1 BGB), zu nennen sind:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Geschäftswert

Rz. 46 Sofern kein Fall des § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt, hat das Beschwerdegericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich nach den §§ 36 ff. GNotKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, welches nach freiem Ermessen zu schätzen ist. Bestehen keine hinreichenden An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Geltung der Eintragungsvorschriften

Rz. 4 Für die Löschung als Eintragung im Sinne des Gesetzes gelten alle Vorschriften, die allgemein für Eintragungen getroffen sind, also die §§ 13, 19, 22, 23, 24, 27, 38, 39, 40, 41 und 42 GBO.[8] Das belastete Grundstück (§ 28 GBO) und das zu löschende Recht müssen in der Eintragungsgrundlage bestimmt genug bezeichnet sein, erforderliche Zustimmungen Dritter (§ 27 GBO) mü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eintragung eines Eigentumsverzichts

Rz. 10 In der Spalte 4 ist auch der Verzicht des Eigentümers auf das Eigentum am Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) einzutragen. Die Eintragung erfolgt auf formlosen Antrag, der regelmäßig in der Verzichtserklärung enthalten sein wird: Zitat "Der Eigentümer hat am … den Verzicht auf das Eigentum erklärt. Eingetragen am …" Zur Behandlung der alten Eigentümereintragung vgl. § 16 GBV. ...mehr

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Mindestlohn: Haftung des Au... / 3.1.1 Verstöße als Arbeitgeber

Verstöße können zu Geldbußen bis zu 500.000 EUR führen, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt (§ 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG). Mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR können Verstöße belegt werden, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig insbesondere Prüfungen der Zollbehörden nicht duldet oder bei e...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / a) Vorteile des § 650e BGB

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 218 [Autor/Stand] Sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG geführt werden. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für den Gesamtwert ist nicht möglich. Bezüglich der Einzelheiten zum Nachweis...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anwendungsbereich

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KEHE Grundbuchrecht / 1. Führung der Grundakten

a) Die Grundakten werden nach § 5 Absatz 2 der Sächsischen E-Justizverordnung elektronisch geführt. b) Innerhalb der Grundakte wird jeder verfahrenseinleitenden Unterlage in der Reihenfolge des Eingangs automatisiert eine Ordnungsnummer vergeben, die auch dann weiterzuzählen ist, wenn die Akten bei einem anderen Grundbuchamt fortzuführen sind. Die Anlagen einer Unterlage werd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Geschäftsrecht, Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB

Rz. 185 Mit dem Recht, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, meint Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB das Vollmachtsstatut. Die Rechtsordnung, die das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis beherrscht, ist hier ebenso bedeutungslos wie diejenige, die auf das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.[623] Dies ist das konseque...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Bindung an die Einigung

Rz. 90 Die Vertragsteile sind an die mit ihrer Erklärung wirksam werdende Einigung nur unter den in § 873 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen materiell-rechtlich gebunden, insbesondere also infolge der Beurkundung der Auflassung.[220] Die Bindung an die Einigung hindert weder wirksame Verfügungen zugunsten eines Dritten noch eine Antragszurücknahme, sie wirkt auch nicht zug...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 2 Die materiell-zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit ist für das Grundbuchamt ebenfalls bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung im Rahmen des § 20 GBO sowie die der Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO bedeutsam.[8] Nach dem inländischen Internationalen Privatrecht (IPR) unterfällt bei der Verfügung über Grundstücke mit Auslandsberührung die Frage nach der Geschäftsf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Gesellschaftsformen

Rz. 128 Eine OHG nach polnischem Recht kann im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachenrechten, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.[448] Sie wird grundsätzlich von jedem Gesellschafter allein vertreten, wobei der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung ebenso wie eine gemeinschaftliche Vert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Rück- und Weiterverweisung

Rz. 8 Behandelt eine ausländische Rechtsordnung, auf die das deutsche IPR verweist, die Frage der Geschäftsfähigkeit abweichend, so wird dies wegen des allgemeinen Grundsatzes des Art. 4 Abs. 1 EGBGB relevant; eine etwaige Rück- oder Weiterverweisung ist somit beachtlich.[15] Dies spielt zum einen dann eine Rolle, wenn das ausländische IPR für das Geschäftsfähigkeitsstatut e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Konstruktive Gebäudeteile und Versorgungsanlagen

Rz. 40 Konstruktive Teile des Gebäudes, z.B. Fundamente, tragende Wände,[162] Außenwände, Decken,[163] Dächer, Schornsteine, Brandmauern,[164] Außenputz,[165] Isolierschicht am Flachdach,[166] schwimmender Estrich,[167] Schließanlagen[168] sind zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG), auch wenn mehrere selbstständige Gebäude auf dem gleichen Grundstück stehen, z.B. E...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Genügende anderweitige Befestigung

Rz. 33 Die Unzulässigkeit einer Vertiefung entfällt allerdings, wenn für eine anderweitige, genügende Befestigung Sorge getragen wird. Solche Befestigungen können etwa sein: eine rückverankerte Bohrpfahlwand, Spundwand, Baugrubenaussteifung oder auch eine eingestellte Schmalwand. Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung des vertiefenden Grundstückseigentümers, für eine d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Untererbbaurecht

Rz. 171 Zulässig ist ein Untererbbaurecht, wenn es am Obererbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wird und sich in dessen Rahmen hält,[693] obwohl dagegen auch gewichtige Bedenken erhoben werden.[694] Soll ein Untererbbaurecht nur an einem Teil des bisherigen Erbbaurechtes bestellt werden, so ist dieser Teil abzuschreiben und als selbstständiges Erbbaurecht vorzutragen....mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Voraussetzungen und systematische Betrachtungen

Rz. 54 Bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis handelt es sich nicht um ein Schuldverhältnis (i.S.d. § 241 BGB) zwischen den betroffenen Grundstücksnachbarn. Maßgeblich erscheint die Einstufung des Gemeinschaftsverhältnisses als Ausprägung des § 242 BGB. Insbesondere die Rechtsprechung geht seit langem von dieser Einordnung des Gemeinschaftsverhältnisses unter die "Gen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung im Gebäudeblatt

Rz. 5 Im Bestandsverzeichnis des Gebäudeblattes sind die Eintragungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 durch die Angabe der Teilflächenbelastung zu ergänzen: Zitat "Gebäudeeigentum … auf einer Teilfläche von 500 qm des Grundstücks Flurstück 100 …, die in der in den Grundakten Bd. 50 Bl. 100 befindlichen Karte rot schraffiert ist …". oder auch: Zitat "Gebäudeeigentum auf einer Teilfläche von ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Sonderfälle: Zusammenwirken von § 905 S. 2 und § 242 BGB

Rz. 57 Die Sonderfälle des Zusammenwirkens von § 905 S. 2 und § 242 BGB sowie die – notwendige – Differenzierung zwischen permanenten und temporären Einwirkungen können hier nicht im Detail ausgeführt werden. Dies ist aber im Einzelfall gesondert zu betrachten.[27]mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Anknüpfung an die verfahrensrechtlichen Grundlagen

Rz. 72 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte der Grundstücke des Grundvermögens werden im Saarland – wie im Bundesmodell – auf den 1.1.2022 festgestellt. Die daraus abgeleiteten Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 festgesetzt. Dies entspricht ebenfalls dem Bundesmodell. Rz. 73 [Autor/Stand] Weiterhin in Übereinstimmung mit dem Bundesmodell werden der Festsetzung und E...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.4.1 Betretensrecht

Rz. 108 Zur Durchführung der Prüfung von Geschäftsunterlagen dürfen nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen betreten werden. Die nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG unterstützenden Stellen dürfen die Befugnisse nicht eigenständig, sondern nur im Rahmen gemeins...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Teilung

Rz. 8 Ob die Teilung eines Gebäudeeigentums überhaupt uneingeschränkt möglich ist, erscheint zweifelhaft. Der bloße Hinweis auf die in Art. 233 § 4 Abs. 1 u. 7 EGBGB verfügte grundsätzliche Gleichstellung mit dem Grundstückseigentum ist dafür nicht genügend,[3] steht doch auch das Erbbaurecht einem Grundstück gleich und unterliegt trotzdem hinsichtlich seiner Teilbarkeit eig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Berechtigter der Dienstbarkeit

Rz. 14 Die Dienstbarkeit ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit und nicht als Grunddienstbarkeit entstanden. Sie steht damit einem bestimmten Rechtsträger zu, unabhängig von dem Eigentum an einem Grundstück, von welchem etwa die Versorgungsleitung ausgeht. Berechtigter ist dasjenige Versorgungsunternehmen, das die jeweilige Anlage je nach Leitungsart am 25.12.1993 ode...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung im Grundstücksblatt

Rz. 3 Bei Vorhandensein eines Grundstücksblattes (vgl. Abs. 1 S. 2) unterliegt die Eintragung der Teilbelastung den allgemeinen Regeln. In der insoweit unzureichenden Fassung von Abs. 3 wäre ein Hinweis auf § 7 Abs. 2 GBO wesentlich wichtiger gewesen, als die ohnehin selbstverständliche Wiederholung von § 10 Abs. 3 GBV. Der von Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum erfasste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundpfandrechte

Rz. 4 Es gilt allgemein bereits § 1170 BGB. Das Aufgebotsverfahren wegen unbekannten Aufenthalts hat der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 1a GBBerG auch für die gewöhnlichen Fälle des § 1170 BGB zugelassen.[8] Ein Aufgebotsverfahren ist aber nicht zulässig, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks die durch Hypothek gesicherte Forderung des eingetragenen Gläubigers, der der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zwangssicherungshypothek

Rz. 29 Zitat "Sicherungshypothek zu siebzehntausendzweihundertfünfundachtzig 35/100 EUR für …; Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit … aus fünfzehntausendsechshunderachtzig 27/100 EUR; gemäß Urteil des Landgerichts Ansbach vom … (Aktenzeichen …) im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am …" Die Eintragung erfolgt grundsätzlich wie bei der rechtsgeschäf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendbares Verfahrensrecht

Rz. 354 Für das gerichtliche Verfahren gilt stets die Lex fori, d.h., bei deutschen Grundstücken entscheidet das deutsche Recht, welche Erklärungen (Anträge, Bewilligungen etc.) und Nachweise beizubringen sind.[1027] Daher ist für die verfahrensrechtlich erforderlichen Nachweise von Erklärungen und Tatsachen stets § 29 GBO vor deutschen Grundbuchämtern anwendbar, unabhängig ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verletzung des § 46 GBO

Rz. 9 Ist ein Recht irrtümlich gelöscht oder nicht übertragen worden, so ist das Grundbuch, sofern das Recht nicht ohnehin schon erloschen war, unrichtig. Insbesondere gilt die irrtümliche Nichtübertragung als Löschung,[20] so dass eine Nachholung der unterbliebenen Mitübertragung ausscheidet. Das Grundbuchamt hat mit der lastenfreien Eintragung des Grundstücks im neuen Grun...mehr

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§ 7 Kontoinhaberschaft und ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Insbesondere bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod oder Trennung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung an Guthaben gemeinsam geführter Konten. Treten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen als Verkäufer von Grundbesitz auf, etwa als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft oder in Gesellschaft bürgerli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a)H. M.: nur deutscher Erbschein

Rz. 383 Wenn § 35 Abs. 1 GBO zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein fordert, so ist nach Rechtsprechung und h.M. nur ein Erbschein eines deutschen Nachlassgerichtes (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, welches dem Erbschein gleichgestellt ist)[1138] genügend,[1139] es sei denn, eine staatsvertragliche Regelung geböte insoweit auch die Anerkennung eines ausländischen Er...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / D. Freies Rücktrittsrecht im Erbvertrag der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 20 Schließen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen einen Erbvertrag,[59] so entspricht die Aufnahme eines freien, nicht an einen Grund gebundenen Rücktrittsrechts regelmäßig dem Willen der Beteiligten.[60] Von einem an die Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gebundenen Rücktrittsrecht ist abzuraten, weil damit im Rücktrittsfall Streit über das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Güterrecht

Rz. 203 Dem Ehegüterrecht kommt eine große Bedeutung zu. Denn der Erwerb oder die Veräußerung von inländischem Grundbesitz durch eine verheiratete Person kann Beschränkungen aufgrund ausländischer Rechte unterliegen, wenn ein Ehegatte die ausländische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine sonstige Auslandsanknüpfung gegeben ist.[667] 1. Anknüpfung a) Staatsverträge/Europarecht ...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 2. Wegfall der Geschäftsgrundlage ("gemeinschaftsbezogene Zuwendung"), Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung

Rz. 29 Dass es bei einer ersatzlosen Verkürzung des Spektrums möglicher Ausgleichsansprüche nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht bleiben kann, leuchtet ein. Die Beteiligten begeben sich mit der Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in einen rechtsfreien Raum. Der im Dienste der gemeinsamen Sache besonders engagierte Lebensgefährte ist...mehr

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ZErb 01/2024, Zur Beurkundu... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer klägerseits behaupteten notariellen Amtspflichtverletzung des Beklagten, der bis zum 31.3.2022 Notar mit dem Amtssitz in D (Westfalen) war. Die Klägerin ist Tochter und aufgrund eines notariellen Testaments vom 14.12.2005 (Bl. 8-10 LG-Akte), vom Beklagten unter der Urk.-Nr. 004/2005 beurkundet, Hofes- und Alleinerbin des am 0.0...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Nutzungsrechtloses Gebäudeeigentum (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 befasst sich mit den in Art. 233 § 2b EGBGB geregelten Fällen, nämlich Rz. 9 Hierher gehören auch die Fälle von Gebäudeeigentum, das für landwi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Übereinstimmung mit Bewilligung

Rz. 48 Der Antrag muss sich mit der Bewilligung decken;[85] andernfalls ist er unbegründet. Er kann sich auf das Begehren der Eintragung "der bewilligten Eintragung" beschränken.[86] Das gilt auch für die Auflassung.[87] Ausnahmsweise ist eine Abweichung des Antrags von der Bewilligung statthaft, wenn sich aus den Erklärungen des Bewilligenden entnehmen lässt, dass der Betro...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bestehen eines Rangverhältnisses

Rz. 9 § 45 GBO zielt auf grundbuchmäßige Verwirklichung der Grundsätze des § 879 BGB. Demgemäß findet er keine Anwendung, wo entweder überhaupt kein Rangverhältnis in Frage kommt oder wo der Rang gesetzlich bestimmt oder auch ohne Eintragung in das Grundbuch gewahrt ist. Rz. 10 Ein Rangverhältnis, d.h. ein Verhältnis, kraft dessen von mehreren, ihrem unmittelbaren Inhalt nach...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Angabe der Hindernisse

Rz. 60 Demgemäß muss die Zwischenverfügung die Angabe sämtlicher Hindernisse enthalten, die der Eintragung entgegenstehen.[154] Im Beschwerdeverfahren kann, wenn nicht sämtliche Wege zur Beseitigung des Hindernisses angegeben worden sind, die Entscheidung des GBA durch entsprechende Hinweise des Beschwerdegerichtes ergänzt werden.[155] Eine stufenweise Beanstandung ist unsta...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Umfang

Rz. 66 Für diese rein privatautonom erteilte Verfahrensvollmacht gelten die allgemeinen Vorschriften, z.B. hinsichtlich Erlöschen bei Insolvenzeröffnung[118] und ihrer Gebundenheit an die persönliche Beziehung.[119] Der Umfang ist nach der Formulierung und den dort abgesteckten Befugnissen zu bestimmen.[120] Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie sinnvoll nur als Erweiterung...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung

Rz. 59 Ein ähnliches Muster findet sich bei Weise/Barbers, Sicherheit im Baurecht, Rn 811. Rz. 60 Muster 4.5: Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung Muster 4.5: Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung Landgericht _________________________ Schutzschrift wegen einstweiliger Verfügung In Sachen ________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Beschwerdeberechtigung von Behörden

Rz. 83 Behörden sind beschwerdeberechtigt, soweit sie das Grundbuchamt nach § 38 GBO kraft gesetzlicher Vorschrift um eine Eintragung ersuchen dürfen[314] oder soweit sie berechtigt sind, die privatrechtlichen Interessen von Beteiligten zu wahren.[315] Daneben sind Behörden beschwerdeberechtigt, sofern sie dieselbe verfahrensrechtliche Stellung einnehmen wie eine Privatperso...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Normzweck, Entstehungsgeschichte

Rz. 1 Die Vorschrift des § 54 GBO bestimmt, dass eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last als solche nicht eintragungsfähig ist, sofern ihre Eintragung nicht im Einzelfall gesetzlich zugelassen ist. Der Zweck dieser durch die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5.8.1935[1] eingefügten Regelung besteht in einer Vereinheitlichung und Klarstell...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Rz. 52 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde ursprünglich als bloßes Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter i.S.d. § 47 GBO bewertet; demgemäß wurden die Gesellschafter als Berechtigte angesehen und in das Grundbuch eingetragen.[94] Der BGH hatte mit Urt. v. 29.1.2001 grundlegend die Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bindung an tatsächliche Feststellungen, Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 3 FamFG

Rz. 50 Nach Abs. 3 GBO i.V.m. §§ 74 Abs. 3 S. 4 FamFG, 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Gerichts der Rechtsbeschwerde nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der Beschwerdeentscheidung oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Ist die Sachverhaltsschilderung unklar und unbestimmt, dann darf das Rechtsbeschwerdegericht nicht von sich aus versuchen, die tatsächl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Altrechtliche Dienstbarkeiten

Rz. 59 Eine Unrichtigkeit kann sich ebenfalls aus der unrichtigen Anlegung des Grundbuchs ergeben, namentlich wenn vor dem jeweiligen Zeitpunkt der Anlegung des Reichsgrundbuchs (Art. 187 Abs. 1 S. 1, 186 EGBGB) entstandene Rechte (zuvorderst Dienstbarkeiten) niemals in das Grundbuch eingetragen wurden. Nach Art. 187 Abs. 1 S. 1 EGBGB bedürfen diese Rechte zur Erhaltung ihre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 Das Nachlassgericht (vgl. §§ 342 ff. FamFG, Art. 147 EGBGB) soll dem Grundbuchamt von dem Erbfall sowie dem oder den Erben unter folgenden Voraussetzungen Mitteilung machen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bedeutung des guten Glaubens (§ 892 BGB) im Grundbuchverfahren

Rz. 82 Ist die Grundbucheintragung auf der Grundlage der Bewilligung eines Nichtberechtigten bereits erfolgt, muss das GBA das eingetragene Recht gem. § 891 BGB als wirksames Vollrecht behandeln, solange ihm nicht mit Sicherheit bekannt oder in Form des § 29 GBO nachgewiesen wird,[205] dass das Grundbuch unrichtig ist. Rz. 83 Das GBA hat einen Eintragungsantrag abzulehnen, we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Sonstige Entscheidungen

Rz. 37 Daneben gibt es noch eine Reihe von sonstigen beschwerdefähigen Entscheidungen des Grundbuchamtes; so z.B.:mehr