Rz. 48

Der Antrag muss sich mit der Bewilligung decken;[85] andernfalls ist er unbegründet. Er kann sich auf das Begehren der Eintragung "der bewilligten Eintragung" beschränken.[86] Das gilt auch für die Auflassung.[87] Ausnahmsweise ist eine Abweichung des Antrags von der Bewilligung statthaft, wenn sich aus den Erklärungen des Bewilligenden entnehmen lässt, dass der Betroffene mit der Eintragung einer Rechtsänderung im geringeren Umfang einverstanden ist.[88] Sind mehrere Rechtsänderungen bewilligt, die in einem inneren Zusammenhang stehen, so darf der Antrag nicht auf eine der bewilligten Eintragungen beschränkt werden.[89] Jedoch ist der Antrag auf Teilvollzug möglich, wenn bei einem Gesamtgrundpfandrecht die Löschung an sämtlichen Grundbuchstellen bewilligt, aber nur an einem Grundstück beantragt wird.[90] Der Antrag kann dabei die Bewilligung enthalten, nicht grundsätzlich jedoch umgekehrt; im ersteren Fall ist dann die Form des § 29 GBO erforderlich.

In dem Antrag kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden,[91] nicht jedoch umgekehrt.[92]

 

Rz. 49

Lediglich bloße Abweichungen in der Bezeichnung der Berechtigten sind dabei unschädlich; mit Erbfolgenachweis kann aufgrund einer auf den Erblasser lautenden Bewilligung die Eintragung der Erben beantragt werden;[93] ebenso kann die Eintragung des nachgewiesenen Firmeninhabers auch dann beantragt werden, wenn die Bewilligung nur auf die Firma des Einzelkaufmanns lautet.[94]

 

Rz. 50

Bei Schweigen der Eintragungsbewilligung sind Ergänzungen durch den Antrag dahingehend zulässig, dass mehrere Eintragungen nur zusammen erfolgen dürfen (§ 16 Abs. 2 GBO), Bestimmungen über das Rangverhältnis (§ 45 Abs. 3 GBO), die Person des Briefempfängers (§ 60 Abs. 2 GBO) und die Erteilung von Briefen (§§ 63, 65 GBO).

Zulässig ist auch, die mehrdeutige oder unklare Eintragungsbewilligung durch Antragstellung klarzustellen, wenn der Antrag von dem Bewilligenden oder gem. § 15 GBO vom Notar gestellt wird (zu letzterem Fall vgl. § 15 GBO Rdn 31); nur in diesem beschränkten Rahmen ist die Auslegung der Eintragungsbewilligung möglich ohne die Form des § 29 GBO.[95]

[85] BayObLGZ 1948, 51, 508; LG Köln DNotZ 1955, 398; BayObLG BayObLGZ 1976, 188.
[86] OLG Karlsruhe OLG 4, 82.
[87] BayObLG Rpfleger 1978, 447.
[88] LG Köln DNotZ 1955, 398; OLG Köln FGPrax 2023, 12.
[89] BayObLG BayObLGZ 1948, 51, 516.
[90] OLG Hamm Rpfleger 1998, 511; OLG Frankfurt NZG 2020, 144.
[91] KG OLG 4, 82.
[92] KG HRR 29, Nr. 1943.
[93] KG JFG 7, 325; BayObLG BayObLGZ 1933, 301.
[94] KG HRR 30, Nr. 737.
[95] Ebenso: BayObLG Rpfleger 1981, 192.

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