Rz. 90

Die Vertragsteile sind an die mit ihrer Erklärung wirksam werdende Einigung nur unter den in § 873 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen materiell-rechtlich gebunden, insbesondere also infolge der Beurkundung der Auflassung.[220] Die Bindung an die Einigung hindert weder wirksame Verfügungen zugunsten eines Dritten noch eine Antragszurücknahme, sie wirkt auch nicht zugunsten solcher Dritter[221] und unterscheidet sich von der Unwiderruflichkeit der Eintragungsbewilligung (siehe § 19 GBO Rdn 123). Eine mit einer früheren Auflassung in Widerspruch stehende Auflassung des gleichen Grundstücks ist wirksam und vom GBA grundsätzlich zu vollziehen, auch wenn ihm die frühere Auflassung bekannt ist[222] oder eine Auflassungsvormerkung für den ersten Auflassungsempfänger eingetragen ist,[223] weil die Auflassung keine Verfügungsbeschränkung zur Folge hat.[224]

[220] Staudinger/Gursky, § 873 Rn 150 ff.
[221] BayObLG BayObLGZ 1973, 298.
[222] BayObLG Rpfleger 1983, 249.
[223] RG RGZ 113, 403, 408.
[224] Staudinger/Gursky, § 873 Rn 176.

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