Rz. 60

Demgemäß muss die Zwischenverfügung die Angabe sämtlicher Hindernisse enthalten, die der Eintragung entgegenstehen.[154] Im Beschwerdeverfahren kann, wenn nicht sämtliche Wege zur Beseitigung des Hindernisses angegeben worden sind, die Entscheidung des GBA durch entsprechende Hinweise des Beschwerdegerichtes ergänzt werden.[155] Eine stufenweise Beanstandung ist unstatthaft, da sie die Interessen des Antragstellers ohne zwingende Notwendigkeit schädigt und für das GBA lediglich eine Verzögerung bedeutet.[156] Das GBA darf sich nicht vorbehaltlich weiterer Prüfung und Beanstandung auf einige der Eintragungsvoraussetzungen beschränken oder sich eine weitere Zwischenverfügung ausdrücklich vorbehalten.[157] Möglich ist jedoch, bei Auftreten eines weiteren Mangels nach Erlass der Zwischenverfügung diesen durch Ergänzung der Zwischenverfügung ebenfalls zu beanstanden.[158] Selbstverständlich gestattet ist eine weitere Zwischenverfügung bzw. Zurückweisung, wenn erst die Behebung der zunächst normierten Hindernisse neue Hindernisse aufgezeigt hat.[159]

 

Rz. 61

Andererseits ist dieser Zwang zur Angabe aller Hindernisse rechtlich nur gering sanktioniert (auch wenn er aus verfahrensökonomischen Gründen nahezu vollständig beachtet wird). Die Selbstbindung des GBA kann nie so weit gehen, dass zunächst nicht beanstandete Hindernisse wegen dieses Fehlers nicht existent wären; dann müsste das GBA sich ja über zwingende Verfahrensnormen hinwegsetzen. Deswegen ist auch die weitere Zwischenverfügung voll wirksam.[160] Denkbar wäre eine Sanktionierung durch Schadenersatz. Indes bestand ja das Hindernis von Anfang an, so dass die Eintragung allenfalls um einen kurzen Zeitraum eher hätte erreicht werden können.

 

Rz. 62

Zur Angabe der Hindernisse gehört bei ausstehenden Bewilligungen auch die Angabe, wessen Bewilligung das GBA für erforderlich hält. Diese Person muss namentlich konkretisiert sein, soweit die Erkenntnisse des GBA reichen. Eine bloße Umschreibung der Personen genügt nicht. Bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks muss das GBA die Eigentümer der Teilparzellen, von denen eine Löschungsbewilligung für erforderlich erachtet wird, selbstständig ermitteln.[161]

[154] OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 103; BayObLG DNotZ 1989, 164; 98, 1222; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 17; OLG Köln FGPrax 2016, 60; Baer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 18; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 32.
[155] BayObLG BayObLGZ 1986, 211; BayObLG BayObLGZ 1990, 55; Demharter, § 18 Rn 31; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 18.
[156] BayObLG BayObLGZ 1970, 165 = Rpfleger 1970, 346; BayObLG BayObLGZ 1984, 138; BayObLG FGPrax 1995, 95; BayObLG MittRhNotk 1990, 134; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 104; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 18; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 33.
[157] OLG Thüringen Rpfleger 2002, 431, auch wenn die Praxis gelegentlich anders handelt, vgl. auch: AG-GBA Tempelhof-Kreuzberg BeckRS 2015, 117422 (als Ausgangsentscheidung von: BGH BeckRS 2016, 21095 [§ 878 BGB und Wohnungseigentumsteilung]).
[158] Ebenso: Demharter, § 18 Rn 30; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 33.
[159] Meikel/Böttcher, § 18 Rn 104; Bauer/Schaub/Wilke, § 18 Rn 18; OLG München NJW-RR 2015, 1044 (nachträglich erwiesene Geschäftsunfähigkeit).
[160] BayObLG FGPrax 1995, 95.
[161] OLG München BeckRS 2017, 109269.

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