Rz. 354

Für das gerichtliche Verfahren gilt stets die Lex fori, d.h., bei deutschen Grundstücken entscheidet das deutsche Recht, welche Erklärungen (Anträge, Bewilligungen etc.) und Nachweise beizubringen sind.[1027] Daher ist für die verfahrensrechtlich erforderlichen Nachweise von Erklärungen und Tatsachen stets § 29 GBO vor deutschen Grundbuchämtern anwendbar, unabhängig davon, wo solche Erklärungen abgegeben werden oder wo die durch Urkunden zu beweisenden Tatsachen (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) eingetreten sind.[1028]

[1027] BeckOK GBO, Hügel/Zeiser, Int. Bez., Rn 116.
[1028] Eickmann, Rpfleger 1983, 465, 472.

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