Rz. 108

Zur Durchführung der Prüfung von Geschäftsunterlagen dürfen nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers, Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers sowie des Selbstständigen betreten werden. Die nach § 2 Abs. 2 SchwarzArbG unterstützenden Stellen dürfen die Befugnisse nicht eigenständig, sondern nur im Rahmen gemeinsamer Prüfungen unter Federführung des Zolls ausüben, da sie an einer Geschäftsunterlagenprüfung lediglich beteiligt werden.[1]

 

Rz. 109

Das Betretensrecht ist zeitlich beschränkt auf die Geschäftszeit. Was Geschäftszeit ist, hängt vom Einzelfall ab. Da es um die Prüfung von Geschäftsunterlagen geht, kann Geschäftszeit nicht mit den Ladenöffnungszeiten oder den Öffnungszeiten eines Gaststättenbetriebs gleichgesetzt werden. Auch wenn zu diesen Zeiten Personen angetroffen werden, die dort arbeiten, ist es nicht zwingend, dass auch Bürokräfte, die Geschäftsunterlagen zur Verfügung stellen können, angetroffen werden.

 
Praxis-Beispiel

In einem Bäckereifilialbetrieb sind die Filialen bereits ab 6:30 Uhr geöffnet. Sie schließen um 19:00 Uhr. Die Verwaltung des Betriebs nimmt jedoch erst um 8:00 Uhr die Arbeit auf und beendet sie um 17:30 Uhr. Geschäftszeit ist die Zeit von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr.

[1] BT-Drucks. 15/2573 S. 23.

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