Rz. 46
Sofern kein Fall des § 79 Abs. 1 S. 2 GNotKG vorliegt, hat das Beschwerdegericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (§ 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Der Geschäftswert richtet sich nach den §§ 36 ff. GNotKG. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, welches nach freiem Ermessen zu schätzen ist. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung, gilt der Regelwert von 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG). Für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist bei der Bemessung des Geschäftswertes auf die Schwierigkeiten abzustellen, die die Behebung des Hindernisses machen.[105] Dies kann bei einer Zwischenverfügung betreffend die Eintragung eines Eigentümers auch der Wert des Grundstückes,[106] aber auch der Bruchteil des Verkehrswertes sein.[107]
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