Leitsatz (amtlich)

1. Zum Vollzug des Grundstücksgeschäfts im Grundbuch genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, wenn aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ersichtlich ist, dass ihm das Original vorgelegen hat.

2. Der Eintragungsantrag i.S.v. § 878 BGB und § 92 II InsO ist nicht gestellt, wenn der Notar erkennbar ausschließlich auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung hinwirkt und nur in diesem Zusammenhang die Vertragsurkunde mit den auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch gerichteten Anträgen der Vertragsparteien vorlegt.

 

Verfahrensgang

AG Zeitz (Aktenzeichen ... -9)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 17.3.2014 teilweise abgeändert, soweit darin der

Beteiligten zu 2) die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz-amtes im Original aufgegeben worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in der Zwischenverfügung insoweit geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Im Übrigen wird die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2) zu 2/3 zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 592.000 EUR.

 

Gründe

I. Als Eigentümerin der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist im Grundbuch von Z. Blatt ... die B. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) eingetragen.

Diese verkaufte mit dem vor dem Notar H. am 7.1.2013 zur Urkundenrollen-Nr. 25/13 beurkundeten Grundstückskaufvertrag die Grundflächen neben anderen Liegenschaften an die Beteiligte zu 2) zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 1.715.392,45 EUR unter Anrechnung auf die übernommenen offenen Forderungen, Grundschuldbelastungen und Verbindlichkeiten der Verkäuferin. Unter Ziff. 6) der notariellen Vertragsurkunde erklärten die Vertragsparteien die Auflassung. Außerdem sah Ziff. 6) vor, dass der Veräußerer die Eigentumsumschreibung im Grundbuch bewilligte und die Erwerberin diese beantragte.

Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundbesitz bewilligte der Veräußerer und beantragte der Erwerber überdies die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gem. § 883 BGB im Grundbuch.

Ebenfalls unter Ziff. 6) erteilten die Vertragsparteien dem Urkundsnotar Vollzugsvollmacht mit folgender Regelung:

"Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen. Die Beteiligten verzichten unwiderruflich auf ihr eigenes Antragsrecht beim Grundbuchamt."

Unter Ziff. 7) der Vertragsurkunde heißt es weiter:

"Der Notar wird beauftragt, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen bzw. Erklärungen gem. § 15 GBO einzuholen oder abzugeben. Er wies die Erschienen darauf hin, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst erfolgen kann, wenn

  • das Finanzamt D., Grunderwerbssteuerstelle, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat,
  • die Stadt Z. auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hat."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes nimmt der Senat auf die Ausfertigung des vor dem Notar H. am 7.1.2013 zur Urkundenrollen-Nr. 25/2013 beurkundeten Grundstückskaufvertrages mit Auflassung Bezug.

Mit Begleitschreiben vom 8.1.2013 reichte der Urkundsnotar eine Ausfertigung des Grundstückskaufvertrages mit Auflassung vom 7.1.2013 bei dem Grundbuchamt ein und beantragte gem. § 15 GBO die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2). Darauf hin nahm das Grundbuchamt am 15.1.2013 die Eintragung der Auflassungsvormerkung vor und übersandte zugleich den Vertragsschließenden und dem Notar eine Eintragungsnachricht.

Mit Beschluss vom 16.8.2013 ordnete das AG - Insolvenzgericht - die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Grundstückseigentümerin an und sah zur Sicherung der Masse einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO vor, der auf Ersuchen des Insolvenzgerichts am 11.10.2013 in Abteilung 2 laufende Nr. 3 des Grundbuchs eingetragen wurde. Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eigentümerin mit Beschluss vom 1.10.2013 eröffnet hatte, buchte das Grundbuchamt auf dessen Ersuchen am 14.10.2014 sodann in Abteilung 2 unter laufende Nr. 4 des Grundbuchs den Insolvenzvermerk.

Am 17.2.2014 sprach der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bei dem Grundbuchamt persönlich vor und versuchte, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu erwirken. Mit dem am 10.3.2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.3.2014 beantragte die Beteiligte zu 2) bei dem Grundbuchamt - unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes D. sowie der Vorkaufsverzichtserklärung der Stadt Z. - den Vollzug der unter Ziff. 6) der dem Grundbuchamt bereits vorliegenden Vertragsurkunde beantragten Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Sie ist der Ansicht gewesen, dass die zwischenzeitliche Eröffnung des Ins...

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