Rz. 2

§ 69 GBO betrifft folgende Fälle:

Völlige Löschung der Hypothek (nicht Teillöschung, es sei denn, dass über den gelöschten Teil ein besonderer Teilbrief gebildet war). Hat der Brief noch eine Bedeutung für den Rechtsverkehr, so kommt eine Unbrauchbarmachung des Briefes nicht in Frage. Bei einer nach § 59 Abs. 2 GBO verbrieften Gesamthypothek erfolgt nur Unbrauchbarmachung des Briefes, der für das Grundstück erteilt war, auf dem die Hypothek gelöscht wird;
Nachträgliche Ausschließung der Brieferteilung (vgl. §§ 1116 Abs. 2 S. 2, 1186 BGB);
Erteilung eines neuen Hypothekenbriefes (§§ 63, 64, 65 Abs. 1 und §§ 66, 67 GBO). Auch der Fall der Nichtigkeit des ersten Briefes mit nachfolgender Herstellung eines gültigen gehört hierher;
§ 127 ZVG (Erlöschen von Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung). Auch hierauf ist ungeachtet der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts § 69 GBO anzuwenden (vgl. unten Rdn 3).

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