Rz. 9

Ist ein Recht irrtümlich gelöscht oder nicht übertragen worden, so ist das Grundbuch, sofern das Recht nicht ohnehin schon erloschen war, unrichtig. Insbesondere gilt die irrtümliche Nichtübertragung als Löschung,[20] so dass eine Nachholung der unterbliebenen Mitübertragung ausscheidet. Das Grundbuchamt hat mit der lastenfreien Eintragung des Grundstücks im neuen Grundbuchblatt einen öffentlichen Glauben begründet, der nicht durch eine Nachholung der Übertragung zerstört werden kann. Es ist – auf dem neuen Blatt! – gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ein Amtswiderspruch gegen die Löschung einzutragen.[21] Im Ergebnis unschädlich ist es aber, wenn das Recht unzutreffend auf dem alten Grundbuchblatt mit Löschungsvermerk gelöscht und im neuen Grundbuchblatt mit Angabe des ursprünglichen Eintragungsdatums eingetragen wird.[22] Das zu Unrecht gelöschte Recht besteht außerhalb des Grundbuchs weiter und kann im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund neuer Bewilligung des betroffenen Eigentümers wieder eingetragen werden.[23] Mit gutgläubigem Grundstückserwerb erlischt es aber endgültig.[24]

[20] BGH Rpfleger 1988, 353; BayObLGZ 1988, 127.
[21] BayObLG Rpfleger 1986, 295.
[22] Eingehend auch Keller, RpflStud 1992, 161.
[23] BayObLG FGPrax 2003, 201.
[24] BayObLG Rpfleger 2004, 37.

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