Rz. 8

Behandelt eine ausländische Rechtsordnung, auf die das deutsche IPR verweist, die Frage der Geschäftsfähigkeit abweichend, so wird dies wegen des allgemeinen Grundsatzes des Art. 4 Abs. 1 EGBGB relevant; eine etwaige Rück- oder Weiterverweisung ist somit beachtlich.[15] Dies spielt zum einen dann eine Rolle, wenn das ausländische IPR für das Geschäftsfähigkeitsstatut einen anderen Anknüpfungspunkt als das deutsche wählt, insbesondere wenn das Heimatrecht des Minderjährigen statt auf den gewöhnlichen Aufenthalt auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Eine andere Ursache für einen renvoi kann darin liegen, dass die Rechtsordnung, auf die nach deutschem Recht verwiesen wird, die Geschäftsfähigkeit nicht selbstständig anknüpft, sondern als Teilbereich des Wirkungsstatuts behandelt, also das Statut zur Anwendung bringt, das für das Rechtsgeschäft gilt, hinsichtlich dessen die Frage der Geschäftsfähigkeit aufgeworfen ist.[16] Insbesondere in England, aber auch in den USA und Kanada geht die Tendenz dahin, die Geschäftsfähigkeit für Schuldverträge nach dem "proper law of the contract" und für sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte nach der Lex rei sitae zu beurteilen.[17] Auch auf solchen Qualifikationsunterschieden beruhende Rück- und Weiterverweisungen sind beachtlich.[18] Sie führen insbesondere bei der Verweisung auf die Lex rei sitae hinsichtlich der Verfügungsgeschäfte dazu, dass hinsichtlich der dinglichen Rechtsgeschäfte über im Inland belegene Grundstücke die Frage der Geschäftsfähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen ist (§§ 104 ff. BGB).

[15] Hausmann/Odersky/Hausmann, § 4 Rn 11; Meikel/Hertel, Einl. G Rn 7; Wagner, FamRZ 2022, 405, 406.
[16] Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 56.
[17] Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 6128; Meikel/Hertel, Einl. G Rn 7; vgl. auch IPG 71 Nr. 12 (München); Süß, Rpfleger 2003, 53.
[18] Meikel/Hertel, Einl. G Rn 7.

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