Rz. 171
Zulässig ist ein Untererbbaurecht, wenn es am Obererbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wird und sich in dessen Rahmen hält,[693] obwohl dagegen auch gewichtige Bedenken erhoben werden.[694] Soll ein Untererbbaurecht nur an einem Teil des bisherigen Erbbaurechtes bestellt werden, so ist dieser Teil abzuschreiben und als selbstständiges Erbbaurecht vorzutragen.[695] Grundbuchrechtlich sind drei Grundbuchblätter nötig: für das Grundstück, je für das Obererbbaurecht und das Untererbbaurecht.
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