Rz. 171

Zulässig ist ein Untererbbaurecht, wenn es am Obererbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wird und sich in dessen Rahmen hält,[693] obwohl dagegen auch gewichtige Bedenken erhoben werden.[694] Soll ein Untererbbaurecht nur an einem Teil des bisherigen Erbbaurechtes bestellt werden, so ist dieser Teil abzuschreiben und als selbstständiges Erbbaurecht vorzutragen.[695] Grundbuchrechtlich sind drei Grundbuchblätter nötig: für das Grundstück, je für das Obererbbaurecht und das Untererbbaurecht.

[693] BGHZ 62, 179 = Rpfleger 1974, 219; OLG Celle DNotZ 1972, 538; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, § 11 Rn 14 ff.
[694] Siehe dazu Staudinger/Rapp, BGB, § 11 ErbbauRG Rn 11; Schneider, DNotZ 1976, 411.
[695] LG Traunstein Rpfleger 1987, 242; vgl. auch Habel, MittBayNot 1998, 315.

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