Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Sonderfall

Rz. 2 Für den Fall der nachträglichen Mitbelastung eines in einem anderen Grundbuchamtsbezirk gelegenen Grundstücks siehe oben (vgl. § 48 GBO Rdn 18 ff.).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Tilgungsproblematik bei Zahlung durch Eigentümer oder Schuldner

Rz. 53 Zahlungen seitens des persönlichen Schuldners, des Grundstückseigentümers oder eines Dritten an den Grundschuldgläubiger lassen sich in ihrer jeweiligen Zielrichtung und ihrer jeweiligen Folge allgemein wie folgt darstellen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eintragung des Erstehers als Eigentümer

Rz. 60 Zu ersuchen ist weiterhin um die Eintragung des Erstehers als Eigentümer (§§ 81, 90 ZVG). Im Hinblick auf § 9d GBV muss das Ersuchen das Datum des Zuschlagsbeschlusses angeben. Erwerben mehrere Beteiligte, so ist die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses notwendig (§ 47 GBO). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts muss beigefügt sein.[110] Der Eigentümer is...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 BauGB)

Rz. 210 Mit bescheidweiser Ausübung[529] des gesetzlichen Vorkaufsrechts kommt[530] zwischen der Gemeinde bzw. dem Dritten (§ 27a Abs. 2 BauGB) und dem Verkäufer (nicht mit dem Käufer) ein neuer selbstständiger Kaufvertrag unter den Bestimmungen (also auch mit dem Kaufpreis und allen sonstigen Verpflichtungen) zustande, die der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart hat (§ 28 A...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) Anmerkungen

Rz. 100 Auch wenn der Eigentümer des als Lagerplatz gedachten Grundstücks dieses nicht nutzt oder die Nutzung als Lagerplatz die Nutzung des Nachbarn nicht tangiert, so ist dennoch dessen vorherige Einwilligung einzuholen. Ein Nutzungsanspruch besteht nur ganz ausnahmsweise bei besonders dringenden Bedürfnissen.[50]mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / IV. Nicht zu vertretende Rohertragsminderung

1. Grundlagen Rz. 38 [Autor/Stand] Der Grundsteuererlass ist als Ausnahmefall für besondere Situationen konzipiert.[2] Er setzt voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Minderung auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des Steuerschuldners liegen.[3] Die Ertr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spalte 5

Rz. 16 Die Spalte 5 dient hierbei zur Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks in der Spalte 1, auf das sich der in Spalte 6 einzutragende Vermerk bezieht. Sie stellt den Zusammenhang zwischen den Spalten 1 bis 4 und der Spalte 6 her (Abs. 8) und wird nur bei Eintragungen in Spalte 6 ausgefüllt.mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / c) Schenkung gegen Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente

Rz. 76 Wie gerade dargestellt, kommt ein dem Erblasser vorbehaltener Nießbrauch nicht als Wertminderung der Schenkung in Ansatz, wenn bei der Anwendung des Niederstwertprinzips der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Das OLG Schleswig[123] vertrat in einer Entscheidung vom 25.11.2008 die Auffassung, dass die Ermittlung des Grundstückswerts zum Z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung des Widerspruchs

Rz. 5 Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung eines Rechts am Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht (Abs. 2, 1 Buchst. b): Sie sind in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte einzutragen. Rz. 6 Alle übrigen Widersprüche (Abs. 2, 1 Buchst. c): Sie sind stets in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das ang...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt des Vorbehalts

Rz. 4 Der Vorbehalt gestattet dem Landesgesetzgeber auf den landesrechtlichen Reservatgebieten von den Vorschriften der GBO abzuweichen, und zwar grundsätzlich von allen ihren Vorschriften.[2] Er kann andere Behörden als die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern machen; er kann die Bezirke der Ämter selbstständig regeln, über die Bezeichnung der Grundstücke, über die Art der Buchu...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Tatbestand

(1) Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg Rz. 46 Zunächst muss dem Baugrundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen. Einem Grundstück fehlt beispielsweise die Verbindung, wenn es von einem öffentlichen Weg vollständig abgetrennt ist (z.B. ein hinterliegendes Grundstück). (2) Ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstücks Rz. 47 Ob eine ordnungsge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 35 GBV regelt einen Sonderfall der Schließung, wenn sich das Grundbuchgrundstück in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt oder nicht zu beseitigende Ungewissheit über den Nachweis des Grundstücks besteht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 82 [Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Bericht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt. (2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis 125.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Bewilligung durch gerichtliches Urteil

Rz. 164 Die Bewilligung wird herbeigeführt durch das rechtskräftige[403] Urteil, durch das der Betroffene zur Abgabe der Bewilligung verurteilt ist, vgl. § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO.[404] Klage und Urteil können im Zusammenhang mit dem Erwerb eines dinglichen Rechts gerichtet sein auf:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung

Rz. 2 Abs. 1 behandelt Vereinigung und Zuschreibung. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die zu verbindenden Grundstücke bereits auf demselben Grundbuchblatt oder bisher auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen waren. I. Grundstücke auf demselben Blatt Rz. 3 Die Grundstücke sind bereits auf demselben Grundbuchblatt eingetragen. Hier werden die Eintragungen in den Spalten 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 14 Materiell-rechtliche Grundlage von Wohnungs- und Teileigentum (WE oder TE) ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) v. 15.3.1951 (BGBl I 1951, 175), das grundlegend durch die WEG-Reform v. 26.3.2007 (BGBl I 2007, 370) sowie durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) v. 16.10.2020 (BGB I 2020, 2187) geändert und modernisiert wurde.[32] Die Änderungen des WEM...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das berechtigte Interesse

Rz. 5 § 12 GBO setzt für die Gewährung der Einsicht das Bestehen eines berechtigten Interesses und dessen Darlegung voraus. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weiter gefasst, als der des rechtlichen Interesses. Während letzteres regelmäßig eine Beziehung zu einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, eine Beeinflussung der privat- oder öffentlich-rechtlichen Situati...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Allgemeines

Rz. 1 Der Bauvertrag ist seit dem 1.1.2018 im BGB in den §§ 650a BGB bis 650h BGB geregelt. Das Bauvertragsrecht ist somit das erste Mal Bestandteil des BGB und befindet sich nicht mehr verstreut und in skriptischerweise unter dem Begriff Werkvertrag des BGB. Unter dem Untertitel 1 "Werkvertrag" befindet sich nunmehr im Kapitel 2 der "Bauvertrag". Das Bauvertragsrecht beginn...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) Vorbemerkung

Rz. 98 Häufig ist auf dem Baugrundstück die Fläche nicht ausreichend, um auch die Baustelleneinrichtung oder aber die Lagerfläche für erforderliches Material dort unterzubringen. In einem solchen Fall muss ein benachbart gelegenes Grundstück verwendet werden, damit diese Gegenstände darauf gelagert werden können. Das nachfolgende Muster kann als Vereinbarungsgrundlage mit de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Wortlaut des S. 1 erfasst nur die Bewilligung, § 19 GBO, sowie den Eintragungsantrag, § 13 GBO. Unabhängig davon müssen auch alle anderen Grundbucherklärungen und andere Eintragungsvoraussetzungen erkennen lassen, auf welches Grundbuch sie sich beziehen. Der im S. 1 zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist im Grundbuchverfahren deshalb unter Beachtung der grundbuchr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 Ohne einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13, 22 GBO erfolgt i.d.R. keine Berichtigung des Grundbuchs. Diesem Umstand trägt § 82 GBO Rechnung, indem es für bestimmte Fälle einen beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Ergänzt wird § 82 GBO durch die §§ 82a, 83 GBO (vgl. dazu § 82a GBO Rdn 1, § 83 GBO Rdn 1). Diese Vorschriften schränken das Antragsverfahr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Aus dem Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich nach Berücksichtigung der Altersminderung i.S.d. § 86 BewG und der Berücksichtigung der Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden i.S.d. § 87 BewG der Gebäudesachwert, der die maßgebliche Grundlage für den Gebäudewert bildet. Für die Bemessung des Werts eines Grundstücks ist somit neben seinem Alter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beschränkbarkeit bestimmter Rechte

Rz. 7 a) Für Nießbrauchrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten und subjektiv-persönliche Reallasten sowie Vormerkungen und Widersprüche gilt das im Bereich des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 6 ff.) zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung jener Rechte Ausg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Vermerk über eine Veränderung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zusteht, eingetragen, so ist der frühere Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit rot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt des Veränderungsvermerks gegenstandslos wird. Ferner ist bei der bisherigen Eintragung in Spalte 1 ein Hinweis auf ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintrag...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / aa) Allgemeines

Rz. 53 Im Baubereich handelt es sich bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis um ein bedeutsames Thema, denn den Interessen des Nachbarn stehen ebenfalls beachtenswerte Motive des bauwilligen Grundstückseigentümers gegenüber.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nach § 55 GBO haben Anspruch auf Nachricht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechtsbeziehungen zwischen den an der Baulast Beteiligten

Rz. 172 Die Baulast begründet aber als Regelungsinstrument des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Eigentümers. Sie wird auch als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit bezeichnet.[684] Anders als die Dienstbarkeit begründet sie ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks – dem Baulastverpflichteten – demjenigen, welchen ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) Anmerkungen

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Überleitungsrecht im Beitrittsgebiet

Rz. 169 In den neuen Bundesländern können folgende Nutzungsrechte bestehen:[671]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsfähigkeit, Eintragungsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Grundbuchfähigkeit

Rz. 42 Die Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit sind durch Gesetz, Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend geklärt. Für die Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit trifft dies nicht durchweg zu, obwohl es sich hier um wichtige Fragen im Grundstücksverkehr und Grundbuchverfahren handelt. Grundsätzlich ist die Grundbuchfähigkeit Ausfluss der Rechtsfähi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Belastung eines Eigentumsbruchteils

Rz. 27 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, den Bruchteil eines Alleineigentümers zu belasten, denn bei Alleineigentum gibt es keinen Bruchteil.[42] Gleiches gilt für einen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft, weil hier kein Anteil am einzelnen Gegenstand vorliegt. Literatur und Rechtsprechung haben folgende Ausnahmen anerkannt: Rz. 28 Ein Nießbrauch kann auch an Bruchteil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Genehmigungen

Rz. 56 Bei der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§§ 1855 ff. BGB und Verweisungsfälle hierauf) unterliegt dem Formgebot der Beschluss, der Nachweis der Rechtskraft (dies durch beigesetzten Rechtskraftvermerk) sowie das Wirksamwerden nach §§ 1855, 1856 BGB. Die nach FamFG ergänzte verfahrensinterne Rechtsmittelbefugnis hat die materiell-rechtliche Rechtsbehelfsmöglichkeit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.mehr

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§ 14 Bauvertrag / 1. Gegenstand des Vertrags

Rz. 92 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind möglichst genau zu bezeichnen. Dies umfasst zum einen das Gewerk, zum anderen die einzelnen Teilleistungen, die sich beim Einheitspreisvertrag insbesondere aus dem Angebot ergeben. Rz. 93 Wichtig ist auch, dass das Grundstück genau bezeichnet ist, auf welchem die Bauleistung zu erbringen ist. Rz. 94 Was die Verpflich...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 5. Geschäftsverteilung

In der Geschäftsverteilung des Grundbuchamts ist sicherzustellen, dass die Erledigung eines Eintragungsantrags, der sich auf mehrere Grundstücke desselben Grundbuchamts bezieht, jeweils derselben für die Grundbuchführung zuständigen Person zugewiesen wird.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einheitliche Eigentumsverhältnisse

Rz. 12 Die Grundstücke müssen demselben Eigentümer, bei mehreren Eigentümern im gleichen Rechtsverhältnis, gehören (siehe hierzu § 5 GBO Rdn 12).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ort der Eintragung

Rz. 2 Der Vermerk ist in Abt. II einzutragen; er erhält dort die nächstoffene laufende Nummer in Spalte 1; in Spalte 2 ist das betroffene Grundstück zu nennen.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / cc) Wichtigste Fallgruppen

(1) Hinnahmeverpflichtungen Rz. 55 An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die möglichen Verpflichtungen gegeben werden. Wenn man von einem weiteren Begriff der Eigentumsbeeinträchtigung ausgeht, so kommt man in der Praxis relativ häufig zu einer Beeinträchtigung dieses Rechtsguts und damit – gerade in Baustreitigkeiten – zu der Frage, inwieweit eine Einschränkung der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gemeinschaftseigentum

Rz. 28 Das Grundstück selbst und Grundstücksflächen im Freien sind grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). An Flächen im Freien, z.B. Hof und Garten, Lager- oder Kfz-Stellplätzen war bis 30.11.2020 auch bei dauerhafter Markierung kein Sondereigentum denkbar, sondern nur die Bestellung eines Sondernutzungsrechts als Gebrauchsregelung möglich (siehe Rdn 110...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verhältnis der VO zu den allgemeinen Vorschriften

Rz. 10 Die GGV enthält keine direkte Regelung ihres Verhältnisses zu den §§ 22, 116 ff. GBO, die ja gleichfalls die Berichtigung des Grundbuches und die Anlegung von Grundbuchblättern regeln. Dass die §§ 118 ff. GBO nur von "Grundstücken" sprechen, dürfte im Hinblick auf die weitgehende Gleichstellung von Gebäudeeigentum und Grundstück ohne Belang sein. Auch kann die Auffass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, der die Rangverhältnisse des Grundstücks zum Gegenstand hat, so ist das Verfahren auf Antrag eines Beteiligten bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen. (2) Das Grundbuchamt kann auch von Amts wegen das Verfahren aussetzen und den Beteiligten oder einzelnen von ihnen unter Bestimmung einer Frist aufgeben, die Entscheidung des Prozeß...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Angabe des Rechtes und des Berechtigten

Rz. 32 Die Art des einzutragenden Rechtes muss stets unmittelbar aus dem Grundbuch hervorgehen. Es muss aus dem Eintragungstext hervorgehen, ob eine Grunddienstbarkeit, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, ein Wohnungsrecht, ein Nießbrauch oder eine Reallast eingetragen sind. Daher genügt eine allgemeine Bezeichnung als "Nutzungsrecht" keinesfalls,[46] denn es könnte ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) Beeinträchtigung von Grundstücksteilen

Rz. 73 Wenn nur Teilbereiche eines Grundstücks betroffen sind, so sollte auch im Klageantrag eine entsprechende Eingrenzung erfolgen. Die Beigabe eines Lageplanes und verschiedene Schnitte eines Höhenplans dienen insoweit der Substantiierung.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. (2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gesetzlich vorgemerkter Löschungsanspruch

Rz. 72 Der Gesetzgeber trug mit dem Gesetz v. 22.6.1977 der Kreditpraxis Rechnung, die stets einen Löschungsanspruch und eine Löschungsvormerkung gegenüber vorrangigen Grundpfandrechten forderte. Diese bisherige Praxis wurde zum gesetzlichen Regelfall gemacht: Nach § 1179a Abs. 1 S. 1 BGB hat jeder nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger gegenüber dem Grundstückseigentümer ein...mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / VI. Prüfschema zu § 34 Abs. 1 GrStG

Rz. 52 Abb. 2: Prüfschema zu § 34 Abs. 1 GrStG Quelle: eigene Darstellungmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 35 Gemäß § 19 GBO legitimiert sich die Grundbucheintragung durch die einseitige Erklärung des von ihr "Betroffenen". Betroffen ist jede Person, deren grundbuchmäßiges Recht durch die bewilligte Eintragung rechtlich – nicht nur wirtschaftlich – (unmittelbar oder mittelbar) beeinträchtigt oder nachteilig berührt wird oder bei der dies nicht auszuschließen ist. Rz. 36 Ist di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Gr...mehr