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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Unterscheidung Erbeinsetzung und Vermächtnis

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 3

§ 1939 BGB unterscheidet zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist. Mit dem Erbfall rückt er in die Rechtsstellung des Erblassers ein, in alle Rechte und Pflichten (Von-Selbst-Erwerb). Dem Vermächtnisnehmer hingegen steht gem. § 1939 BGB i.V.m. §§ 1940, 2174 BGB ein Anspruch auf den zugewendeten Gegenstand zu. Dies bedeutet also, dass ihm der Gegenstand nicht bereits mit dem Erbfall zufällt. Der Vermächtnisnehmer rückt demgemäß nicht in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Er ist nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern er hat lediglich einen Anspruch auf Erwerb gegen den Beschwerten (§ 2174 BGB). Dieser Anspruch entsteht entweder mit dem Erbfall (§ 2176 BGB) oder nach dem Erbfall (§§ 2177 ff. BGB). Nach den Vorschriften des BGB hat das Vermächtnis obligatorische (Damnationslegat), nicht hingegen dingliche Wirkung (Vindikationslegat). Handelt es sich nach ausländischem Recht um ein dingliches Vermächtnis, war dieses nach bislang h.M. bzgl. inländischer Grundstücke lediglich mit obligatorischer Wirkung zu behandeln.[1] Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil v. 12.10.2017[2] – dahingehend entschieden, dass es die EuErbVO verbiete, die dinglichen Wirkungen eines Vindikationslegats (hier nach dem aufgrund Rechtswahl anwendbaren polnischen Recht) hinsichtlich einer in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) belegenen Immobilie deshalb abzulehnen, weil die Rechtsordnung des Belegenheitsstaates das Institut eines Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung nicht kenne; somit kann nicht eine Auflassung durch die Erben an den Vermächtnisnehmer als Voraussetzung der Eigentumseintragung verlangt werden.[3]

 

Rz. 4

Neben der Erbeinsetzung unterscheidet sich das Vermäc...

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