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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / II. Schenkung

Jaane Kind
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Rz. 3

In Betracht kommen nur Schenkungen, die nach dem Abschluss des Erbvertrages gemacht werden, denn nur solche können den Vertragserben beeinträchtigen. Der Begriff der Schenkung richtet sich nach den §§ 516 ff. BGB. Er umfasst daher die gesetzlich normierte Pflicht- und Anstandsschenkung (§ 534 BGB), aber auch die gemischten und verschleierten Schenkungen[5] sowie die Ausstattungsschenkungen (§ 1624 Abs. 1 BGB). Auch Schenkungsversprechen fallen unter den Begriff der Schenkung. Allerdings können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB im Ergebnis keine Ansprüche gegen den Vertragserben geltend gemacht werden.[6] Auf Schenkungsversprechen, die unter der Bedingung erteilt werden, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt, sind nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Sie sind daher, wenn sie dem Erbvertrag widersprechen, schon nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam; ein Vorgehen nach § 2287 BGB kommt dann nicht in Frage. Ist die Schenkung dagegen bereits vollzogen, greifen nach § 2301 Abs. 2 BGB die Vorschriften über die Schenkung unter Lebenden ein. Als Schenkung i.S.v. § 2287 BGB kann auch die unentgeltliche Einräumung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung anzusehen sein, wenn diese erst nach Abschluss des Erbvertrages erfolgt.[7] Die ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendungen zwischen Ehegatten können ebenfalls unter § 2287 BGB fallen, wenn sie unentgeltlich erfolgt sind, nicht dagegen, wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet waren oder ihnen eine konkrete Gegenleistung gegenüberstand.[8] Die bloße Haushaltsführung reicht hierfür aber nicht aus, da sie als Beitrag zum Familienunterhalt gesetzlich vorgesehen ist (§ 1360 BGB). Etwas anderes gilt aber, wenn vertraglich eine Pflegeverpflichtung begründet wurd...

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