Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Übereinstimmung von Bewilligung und Antrag

Rz. 32 Bewilligung und Antrag im Sinne von § 13 GBO müssen übereinstimmen. Der Antrag darf nicht über die Bewilligung hinausgehen. Umgekehrt kann in der Bewilligung aber gestattet werden, dass der Antrag hinter ihr zurückbleibt.[64] Außerdem kann der Antrag auf eine von mehreren bewilligten Eintragungen beschränkt werden,[65] so dass ein geringerer oder getrennter Vollzug er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Fehlerfolgen

Rz. 10 Genügt der ggf. durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Eintragungsunterlagen nicht den Vorgaben des S. 1, hat das Grundbuchamt die Eintragung zu versagen, auch wenn die Erklärungen materiell-rechtlich wirksam sind.[17] Die fehlenden Angaben können nicht im reinen Antrag nach § 13 GBO ergänzt,[18] sondern müssen in entsprechender Form nachgeholt werden, wofür die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Behandlung von Urkunden durch das Grundbuchamt, und zwar in Abs. 1 und 2 derjenigen Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. Sie dient der Sicherung der Publizität der Rechtsverhältnisse am Grundstück durch dauernden Nachweis der Eintragungsunterlagen.[1] Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Re...mehr

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ZErb 01/2024, Wegzug aus st... / a. Übertragung stiller Reserven

Darunter fällt unter anderem Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven gem. § 12 Abs. 1 ÖstEStG. Hiernach kann bei einer Veräußerung von qualifiziertem Anlagevermögen[6] die Aufdeckung von stillen Reserven vermieden werden, indem der Betrag der stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von im Jahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragung auf Bewilligung der Gesellschafter

Rz. 60 Die Grundbuchberichtigung erfolgt nach Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB auf Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 GBO in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung im Grundbuch eingetragen sind. Um die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR davor zu schützen, Rechte an einem Grundstück aufgedrängt zu bekommen, ist allerdings davon auszugehen, dass das Gru...mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / 4. Mietausfälle und unterbliebene Mieterhöhungen

Rz. 45 [Autor/Stand] Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsausfälle des Mieters führen zu Rohertragsminderungen. Hier muss der Vermieter alles ihm Zumutbare getan haben, um rückständige Mietzahlungen einzutreiben oder die Räumung des Mietobjekts herbeizuführen.[2] Es kann nicht gefordert werden, dass der Steuerschuldner bei der Auswahl der Mieter besonders vorsichtig agiert hat.[...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 14 Teilt das Grundbuchamt den Beteiligten mit, dass es das Grundbuchblatt umzuschreiben beabsichtigt, so ist gegen diese Mitteilung Erinnerung (Beschwerde) unzulässig, weil es sich dabei erst um die Ankündigung eines gerichtlichen Verfahrens handelt. Hat das Grundbuchamt die Umschreibung vorgenommen, so ist gegen die Umschreibung im Ganzen ein Rechtsbehelf ebenfalls unzu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Verfügungen über bestehendes Wohnungseigentum

Rz. 106 Bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist in jedem Fall ein Miteigentumsanteil am Grundstück aufzulassen, so dass die Grundbuchbehandlung nach den Grundsätzen der Übertragung des Eigentums erfolgt. Eine nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung ist samt Zustimmungsberechtigung für den Vollzug der Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Rz. 107 Inhalts...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Bauausführung auf Veranlassung durch den Eigentümer

Rz. 39 § 912 BGB setzt voraus, dass der Eigentümer des Baugrundstücks den Überbau vornimmt. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, wer nach der Verkehrsanschauung als Geschäftsherr des Bauvorhabens anzusehen ist.[19]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Kirchen

Rz. 190 Für das Vermögen öffentlich-rechtlich verfasster Kirchen sind einerseits die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV), andererseits ist infolge der kirchlichen Rechtssetzungsbefugnis das kirchliche Recht auch im staatlichen Bereich zu beachten. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernissen sind deshalb auch nach bürg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Begriffliches

Rz. 5 "Liegenschaftsrecht" umfasst als Oberbegriff das gesamte materielle und formelle Recht.[11] Unter "Grundbuchrecht" versteht man heute meist nur das formelle Recht;[12] man sollte aber besser den Begriff Grundbuchverfahrensrecht verwenden (oder das Attribut "formelles" voranstellen), um Unklarheiten zu vermeiden.[13]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer vom Vollzug einer Eintragung zu benachrichtigen ist, wird an verschiedenen Stellen geregelt. § 55 GBO zählt eine Reihe von Personen auf, die infolge ihrer Stellung im Eintragungsverfahren oder ihrer besonderen Beziehung zu dem betroffenen Grundstück einen Anspruch auf Benachrichtigung haben. Die Norm wird durch §§ 55a, b GBO ergänzt. Die Regelungen waren...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ersteintragung

Rz. 13 Zitat "1 20/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Moosach 1125/10 Wohnhaus mit Garten verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung; das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen Bd. … Bl. …) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Zur Veräußerung des Wohnungseigentums ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsbeschränkungen bei Gemeinden, Landkreisen und Verbänden

Rz. 183 Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände unterliegen landes- und europarechtlichen Vorschriften (GdeO, LandkreisO, Art. 107 AEUV, Beihilfeverbot u.v.m.[468]), die zum Teil (so in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen)[469] Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen enthalten. Nahezu alle Gemeindeordnungen enthalten ein durch § 134 BGB sankt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Rechtliche Eigenständigkeit des Wohnungs- oder Teileigentums

Rz. 25 Jedes WE-Recht ist eine rechtlich selbstständige Einheit; an ihm kann Allein-, Mit- und Gesamthandseigentum erworben werden.[88] Es wird wie Eigentum veräußert und belastet[89] und kann herrschendes Grundstück subjektiv-dinglicher Rechte sein.[90]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Einzelfälle eintragungsfähiger sachenrechtlicher Vermerke

Rz. 84 Als eintragungsfähige Vermerk sind zu nennen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Falle einer Teilung der Forderung kann für jede der durch die Teilung entstandenen Hypothek ein Hypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes (§ 1152 BGB). § 61 GBO regelt für den Teilbrief die Zuständ...mehr

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§ 34 Erlass wegen wesentlic... / 6. Verfall oder Abriss

Rz. 48 [Autor/Stand] Eine wesentliche Ertragsminderung liegt auch bei Verfall einer Immobilie und einem späteren Abriss vor. Der Steuerschuldner hat die Rohertragsminderung zu vertreten, wenn er dem Verfall des Gebäudes nicht entgegengewirkt und die daraus folgende Nichtvermietbarkeit in Kauf genommen hat.[2] Demgegenüber hat der Steuerschuldner nicht zu vertreten, wenn das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Gegenstand der papierlosen Archivierung

Rz. 4 Papierlos archiviert werden können grundsätzlich die gesamten vom Grundbuchamt zu verwahrenden Grundakten. Da die Einreichung von Dokumenten auf Bild- oder Datenträger entsprechend § 8a Abs. 4 HGB nicht vorgesehen wurde, müssen sämtliche Dokumente dem Grundbuchamt zunächst in Papierform vorgelegt werden. Die Erfassung wird durch das Grundbuchamt selbst besorgt. Aufzube...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Belastungsbeschränkungen im Recht für Sondervermögen

Rz. 116 Nur für Grundstücke, die durch einen entsprechenden Grundbuchvermerk erkennbar sind:mehr

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Vorbemerkungen / IV. Sonderregelungen

Rz. 7 Sonderregelungen enthalten die §§ 2, 4 Abs. 4, 14 Abs. 2 GBMaßnG. Insoweit findet bei der Zurückweisung eines Eintragungsantrags statt der Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO) die befristete Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG (§§ 58 ff. FamFG) Anwendung. In §§ 105 Abs. 2 Hs. 2, 110 GBO ist die Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO) durch die befristete Beschwerde nach den Vo...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / a) Sachverhalt

Rz. 8 Das Formular bezieht sich auf folgende Bauträgermaßnahme: Der Bauträger errichtet eine Wohnanlage nebst Außenanlagen und Tiefgarage auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht und an dem er gem. § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum gebildet hat, das im Grundbuch vollzogen wurde. Die Baugenehmigung ist erteilt. Mit dem Bau ist noch nicht begonnen worden. Vertragsge...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3 Befugnisse bei Prüfungen von Personen; § 3 SchwarzArbG

Rz. 80 Ein wesentliches Element einer Prüfung ist die Befragung der angetroffenen Personen, insbesondere der Arbeitnehmer. § 3 SchwarzArbG regelt die Befugnisse des Zolls bei Personenbefragungen im Rahmen von Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG. Wird aufgrund eines Anfangsverdachts auf eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, richtet sich das we...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 3. Schranken des zivilrechtlichen Eigentums

Rz. 9 Eine erste Beschränkung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 903 S. 1 BGB, wonach die Rechte des Eigentümers nur soweit reichen, als nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Damit werden alle Vorschriften mit normativem Charakter erfasst, also insbesondere die Verfassungsgesetze, die einfachen Gesetze sowie die Rechtsverordnungen des Bundes und der Lä...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / cc) Grenze des Verbietungsrechts: die Ausschlussregel des § 905 S. 2 BGB

Rz. 16 Nach § 905 S. 2 BGB können zumindest derartige Einwirkungen nicht verboten werden, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an ihrem Verbot kein Interesse hat. Wenn der Bauherr nun Maßnahmen vornimmt, die in den Bereich des Nachbargrundstücks einwirken, so hat der Bauherr im Zweifel die Beweislast dafür, dass ein Verbietungsrecht des Eige...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Überblick

Rz. 1 Der Nacherbenvermerk soll im Sinne des § 892 Abs. 1 S. 2 BGB die Rechte des Nacherben dokumentieren, die die Verfügungsrechte des Vorerben über das zum Nachlass gehörende Grundstückseigentum oder Grundstücksrechte beschränken. Die Eintragung allein des Vorerben (als Erben) im Grundbuch gäbe die Rechtslage nur unvollständig wieder. Der Nacherbenvermerk schützt die aus d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt der Eintragung

Rz. 3 Das Recht ist als "Recht zum Besitz gem. Art. 233 § 2a EGBGB" zu bezeichnen. Rz. 4 Der Besitzberechtigte wird nach den allgemeinen Regeln (§ 15 GBV) bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass in den Fällen des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 Buchst. c EGBGB nicht nur derjenige besitzberechtigt ist, der den Überlassungsvertrag abgeschlossen hat, sondern auch "diejenigen, die mit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben. Die Eintragung soll, sofern nicht nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person, regelmäßig unter Angabe des Wortlauts, verfügen und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle veranlassen; sie ist von beiden zu unterschr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß Abrufe nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehm...mehr

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§ 10 Selbstständiges Beweis... / 1. Muster: Ablehnung des Sachverständigen

Rz. 75 Muster 10.8: Ablehnung des Sachverständigen Muster 10.8: Ablehnung des Sachverständigen An das Landgericht __________________________________________________ In dem selbstständigen Beweisverfahren __________________________________________________/_________________________ Aktenzeichen __________________________________________________ wird der Sachverständige _____________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Unterbleiben der Eintragung

Rz. 21 Der Testamentsvollstreckungsvermerk darf nur dann nicht eingetragen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt[37] und damit die Erben ungeachtet der Testamentsvollstreckung über die zum Nachlass gehörende Grundbuchposition unbeschränkt verfügen können. Rz. 22 Die Grundbucheintragung des Testamentsvoll...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers

Rz. 143 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers durch das GBA gehört auch die Prüfung, dass sich der Testamentsvollstrecker innerhalb der Grenzen seiner Verfügungsberechtigung hält.[280] Eine wichtige und für die Praxis maßgebliche Grenze ist dann die Unzulässigkeit unentgeltlicher Verfügungen (§ 2205 S. 3 BGB). Die dort genannte Gegenausnah...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstück soll mit der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in de...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.3.2 Zeitliche Beschränkung des Betretensrechts

Rz. 91 Geschäftsräume und Grundstücke dürfen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten betreten werden. Dies schließt eine Prüfung zur Nachtzeit ein, wenn gearbeitet wird. In einem Betrieb, in dem in 3 Schichten 24 Stunden gearbeitet wird, darf rund-um-die-Uhr geprüft werden. Insoweit unterscheidet sich die Prüfung nach § 2 SchwarzArb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Warn- und Schutzfunktion

Rz. 11 Die Warn- und Schutzfunktion als weitere Aufgabe des Grundbuchs ist seit dem Vordringen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen des Grundstücksrechts und insbes. der Grundstücksnutzung nur lückenhaft ausgeprägt.[20] Je mehr das öffentliche Recht in den privaten Grundstücksverkehr eingreift, desto dringender wird zur Verhinderung einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Plus-Eintragung

Rz. 38 Die Eintragung kann jedoch ebenso über den vereinbarten Rechtsinhalt hinausgehen (positive partielle Inkongruenz oder Divergenz, sog. Plus-Eintragung), z.B. Einigung über Grundschuld zu 10.000 EUR – aber Eintragung über 12.000 EUR; Einigung über Sicherungshypothek – jedoch Eintragung einer Verkehrshypothek; Einigung über Briefgrundpfandrecht – stattdessen Eintragung e...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / V. Befreiter Vorerbe

Rz. 44 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bietet gute Möglichkeiten, schwierige erbrechtliche Problemstellungen, die beispielsweise bei einem Geschiedenentestament auftreten, zu lösen. Allerdings werden regelmäßig die weiterreichenden Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen sowie die Sicherungs- und Kontrollrechte des Nacherben als störend empfunden.[58] Deshalb wird...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Güterrecht

Rz. 21 Weder die Zugewinngemeinschaft noch die Gütertrennung strahlen auf die Eigentumszuordnung aus. Güterrechtliche Fragen der Auflassung sind deshalb nur bei der Gütergemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand oder ihr vergleichbaren Güterständen ausländischer Rechtsordnungen vorstellbar. Rz. 22 Auflassung ist erforderlich bei: Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilung des Grund...mehr

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§ 5 Architektenrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 121 Die Projekt X GmbH & Co. KG beauftragte am 17.1.2015 den Architekten Y mit der Planung und Bauüberwachung (Leistungsphasen 2 bis einschließlich 8) für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung in München-Pasing. Der Vertrag enthält zur Dauer der Gewährleistung u.a. folgende Klausel: "Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit". Der Vert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rechtsfolgen des Erlöschens durch Zeitablauf

Rz. 223 Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, ist das Grundbuch bezüglich des Erbbaurechts unrichtig (§ 894 BGB). Die Löschung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (§ 22 GBO) und nur unter Beachtung des § 24 GBO (im Einzelnen vgl. § 24 GBO Rdn 11).[907] Eine Aufhebung bedarf der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten nicht, wenn deren Rechte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Der sicherste Weg

Rz. 34 Für den Verkäufer: Der für ihn sicherste Weg, sich vor Erklärung der Auflassung und vor Bewilligung einer Vormerkung den vollen Kaufpreis auszahlen zu lassen und die unvermeidliche Vorleistung allein dem Käufer aufzubürden, ist dem Käufer nur zumutbar, wenn er zum Verkäufer volles Vertrauen hat und kein vernünftiger Grund zu Zweifeln an der Vertragstreue des Verkäufer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Rück- und Weiterverweisung

Rz. 176 Wegen der damit verfolgten Verkehrsschutzinteressen wird die Verweisung auf das Recht des Wirkungslandes gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. EGBGB als Sachnormverweisung angesehen.[584] Dies gilt erst recht, soweit es um Vollmachten betreffend das Verfügungsgeschäft oder verfahrensrechtliche Erklärungen geht. Die Frage, wie das ausländische IPR das Vollmachtsstatut a...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Ähnliche Eintragungen

Rz. 23 Ein Nacherbenvermerk ist bei einer Veräußerung des Gegenstandes, auf den er sich bezieht, gegenstandslos, sofern die Nacherben der Veräußerung zugestimmt haben. Gleiches gilt bei einer entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerbens. Dagegen wird der Nacherbenvermerk nicht allein dadurch gegenstandslos, weil der Nacherbe im Vorerbfall seinen Pflichtteil fordert. Ausna...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Beschränkungen nach § 75 BVG und § 28 SVG

Rz. 195 Beschränkungen sind erkennbar durch den im Grundbuch eingetragenen Vermerk (siehe § 6 Einl. Rdn 95). Rz. 196 Nach § 75 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und § 31 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) kann angeordnet und auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 38 GBO) ins Grundbuch eingetragen werden, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfind...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Anknüpfung

Rz. 348 Das internationale Sachenrecht wird vom Grundsatz der Lex rei sitae beherrscht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB, so dass sich deutsche Grundstücke in dinglicher Hinsicht stets nach deutschem, ausländische stets nach dem dortigen Recht richten. Eine Rechtswahl ist hier ausgeschlossen.[1015] Rück- und Weiterverweisungen durch das IPR des Lageortes sind zwar zu beachten; Art. 4 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 50 Wird ein Recht im Grundbuch materiell zu Unrecht gelöscht (siehe Rdn 6), hat dies auf sein Fortbestehen keine Auswirkung. Es existiert vielmehr dennoch außerhalb des Grundbuchs weiter.[112] Beispiele: Die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) ist wegen Geschäftsunfähigkeit oder nach Anfechtung[113] nichtig oder dem Erklärenden fehlt die Verfügungsbefugnis (z.B. Insolvenz...mehr