Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Behandlung von Urkunden durch das Grundbuchamt, und zwar in Abs. 1 und 2 derjenigen Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. Sie dient der Sicherung der Publizität der Rechtsverhältnisse am Grundstück durch dauernden Nachweis der Eintragungsunterlagen.[1]

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) vom 11.8.2009[2] neugefasst und um die Aufbewahrung für die Grundbücher selbst ergänzt.

Die Ermächtigung in Abs. 2 ist ohne inhaltliche Veränderung durch das RegVBG vom 20.12.1993[3] neu gefasst worden.

Der bisherige Ein früherer Abs. 3 befasste sich mit Urkunden über das der Bewilligung zugrundeliegende Rechtsgeschäft. Er wurde durch Gesetz vom 6.6.1995[4] gestrichen.

Eine Ergänzung erfährt die Norm durch § 70 Abs. 4 LandWAnpG; danach haben die ehem. Landw. Produktionsgenossenschaften bzw. deren Rechtsnachfolger im Beitrittsgebiet Urkunden über die Zuweisung von Nutzungsrechten (§ 291 ZGB) beim Grundbuchamt abzuliefern, dort sind sie bei den Grundakten zu verwahren.

[1] Meikel/Böttcher, § 10 Rn 2; Bauer/Schaub/Maaß, § 10 Rn 1.
[2] BGBl I 2009, S. 2713.
[3] BGBl I 1993, S. 2182.
[4] BGBl I 1995, S. 778.

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