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Bewilligung und Antrag im Sinne von § 13 GBO müssen übereinstimmen. Der Antrag darf nicht über die Bewilligung hinausgehen. Umgekehrt kann in der Bewilligung aber gestattet werden, dass der Antrag hinter ihr zurückbleibt.[64] Außerdem kann der Antrag auf eine von mehreren bewilligten Eintragungen beschränkt werden,[65] so dass ein geringerer oder getrennter Vollzug erfolgt, also z.B. nur eine von mehreren Löschungen oder nur die Auflassung eines von mehreren Grundstücken vollzogen wird.

[65] BayObLG BayObLGZ 1948, 508; BayObLG DNotZ 1956, 209; LG Köln DNotZ 1955, 398.

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