Rz. 32
Bewilligung und Antrag im Sinne von § 13 GBO müssen übereinstimmen. Der Antrag darf nicht über die Bewilligung hinausgehen. Umgekehrt kann in der Bewilligung aber gestattet werden, dass der Antrag hinter ihr zurückbleibt.[64] Außerdem kann der Antrag auf eine von mehreren bewilligten Eintragungen beschränkt werden,[65] so dass ein geringerer oder getrennter Vollzug erfolgt, also z.B. nur eine von mehreren Löschungen oder nur die Auflassung eines von mehreren Grundstücken vollzogen wird.
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