Rz. 106

Bei der Übertragung von Wohnungseigentum ist in jedem Fall ein Miteigentumsanteil am Grundstück aufzulassen, so dass die Grundbuchbehandlung nach den Grundsätzen der Übertragung des Eigentums erfolgt. Eine nach § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung ist samt Zustimmungsberechtigung für den Vollzug der Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

 

Rz. 107

Inhaltsänderungen auf sachenrechtlicher Ebene, insbesondere die Umwandlung von Sonder- in Gemeinschaftseigentum und umgekehrt, bedarf der Form des § 4 Abs. 2 WEG, die aber nicht gem. § 20 GBO nachgewiesen werden muss (vgl. Rdn 105). Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung (bspw. Vereinbarungen) der Wohnungseigentümer bedarf keiner Auflassungsform.[270]

[270] Bärmann/Klein, § 10 WEG Rn 133.

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