Rz. 348

Das internationale Sachenrecht wird vom Grundsatz der Lex rei sitae beherrscht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB, so dass sich deutsche Grundstücke in dinglicher Hinsicht stets nach deutschem, ausländische stets nach dem dortigen Recht richten. Eine Rechtswahl ist hier ausgeschlossen.[1015] Rück- und Weiterverweisungen durch das IPR des Lageortes sind zwar zu beachten; Art. 4 Abs. 1 EGBGB kommen wegen der weltweiten Geltung der Lex rei sitae praktisch aber kaum in Betracht.[1016] Es gilt die Ausweichklausel des Art. 46 EGBGB, soweit eine wesentlich engere Bindung zum Recht eines anderen Staates besteht.

[1015] BGH NJW 1997, 461, 462; Wagner, IPRax 1998, 429, 435; Junker, RIW 2000, 241, 251.
[1016] Grüneberg/Thorn, BGB, Art. 43 Rn 1; Schotten/Schmellenkamp, IPR, Rn 385a.

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