Rz. 348
Das internationale Sachenrecht wird vom Grundsatz der Lex rei sitae beherrscht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB, so dass sich deutsche Grundstücke in dinglicher Hinsicht stets nach deutschem, ausländische stets nach dem dortigen Recht richten. Eine Rechtswahl ist hier ausgeschlossen.[1015] Rück- und Weiterverweisungen durch das IPR des Lageortes sind zwar zu beachten; Art. 4 Abs. 1 EGBGB kommen wegen der weltweiten Geltung der Lex rei sitae praktisch aber kaum in Betracht.[1016] Es gilt die Ausweichklausel des Art. 46 EGBGB, soweit eine wesentlich engere Bindung zum Recht eines anderen Staates besteht.
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