Rz. 91

Geschäftsräume und Grundstücke dürfen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten betreten werden. Dies schließt eine Prüfung zur Nachtzeit ein, wenn gearbeitet wird. In einem Betrieb, in dem in 3 Schichten 24 Stunden gearbeitet wird, darf rund-um-die-Uhr geprüft werden. Insoweit unterscheidet sich die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG vom Ermittlungsverfahren, in dem der Zutritt zu Geschäftsräumen und dem befriedeten Besitztum nach § 104 StPO zur Nachtzeit nur in engen Grenzen gestattet ist.

 
Praxis-Beispiel

Eine Autobahnraststätte hat 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche geöffnet. Der Zoll darf zu jeder Tages- und Nachtzeit die Raststätte betreten, um im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG Arbeitnehmer, Küchen- und Bedienungspersonal, Kassierer, Reinigungs- und Toilettenkräfte etc. zu ihren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu befragen.

 

Rz. 92

§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG stellt auf die Arbeitszeit ab. Arbeitszeit ist nach dem Zweck der Vorschrift die gesamte Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit. Dies ist der gesamte Zeitraum, in dem üblicherweise gearbeitet wird. § 2 Abs. 1 ArbZG, der, wie § 1 ArbZG zu entnehmen ist, einen gänzlich anderen Zweck verfolgt, ist insoweit nicht maßgeblich. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Personen zum Zeitpunkt der Prüfung tatsächlich arbeitend angetroffen werden. Ansonsten bestünde während einer Pause kein Betretensrecht.[1]

[1] S. auch Rz. 82.

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