Rz. 16

Nach § 905 S. 2 BGB können zumindest derartige Einwirkungen nicht verboten werden, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an ihrem Verbot kein Interesse hat. Wenn der Bauherr nun Maßnahmen vornimmt, die in den Bereich des Nachbargrundstücks einwirken, so hat der Bauherr im Zweifel die Beweislast dafür, dass ein Verbietungsrecht des Eigentümers nicht besteht bzw. dass der Eigentümer kein Ausschließungsinteresse hat. Dieser Beweislast genügt er zunächst, wenn er die äußeren Umstände darlegt, welche den Mangel eines Interesses für den Eigentümer erkennen lassen. Dem Eigentümer steht es dann anheim, ein bestimmtes Interesse zu behaupten; dann muss der Nachbar jede vom Eigentümer vorgebrachte seriöse Tatsachenbehauptung widerlegen. Jedoch trifft ihn keine Beweislast gegenüber bloß abstrakt denkbaren, theoretischen Nutzungs- und Gefährdungsmöglichkeiten.[6] Ist der Eigentümer bereits einmal zur Duldung verurteilt worden und tritt im Nachhinein ein Umstand ein, der ihn zur Ausschließung der Einwirkung gem. §§ 903 S. 1, 905 S. 1 BGB berechtigt, so kann der Eigentümer mittels der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO gegen die erfolgte Verurteilung vorgehen.

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