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"Liegenschaftsrecht" umfasst als Oberbegriff das gesamte materielle und formelle Recht.[11] Unter "Grundbuchrecht" versteht man heute meist nur das formelle Recht;[12] man sollte aber besser den Begriff Grundbuchverfahrensrecht verwenden (oder das Attribut "formelles" voranstellen), um Unklarheiten zu vermeiden.[13]

[11] Staudinger/Chr. Heinze, BGB, Vor §§ 873 ff. Rn 8.
[12] Ertl, Rpfleger 1980, 1, 2; Staudinger/Chr. Heinze, BGB, Vor §§ 873 ff. Rn 24.
[13] Güthe/Triebel, Einl. Rn 28 f.; Heck, Grundriß des Sachenrechts, § 35; Triebel, Materielles Grundbuchrecht (1937), S. 7; Bauer/Schaub/Bauer, AT A Rn 36.

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