Rz. 195

Beschränkungen sind erkennbar durch den im Grundbuch eingetragenen Vermerk (siehe § 6 Einl. Rdn 95).

 

Rz. 196

Nach § 75 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und § 31 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) kann angeordnet und auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 38 GBO) ins Grundbuch eingetragen werden, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist von bis zu 5 Jahren nur mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind.[491]

 

Rz. 197

Die Eintragung in das Grundbuch ist konstitutiv für diese Veräußerungs- oder Belastungsbeschränkungen.[492] Die dem Verbot unterliegenden Veräußerungen und Belastungen darf das GBA nur gegen Nachweis der Genehmigung der zuständigen Behörde eintragen. Die Höchstdauer der Verfügungsverbote nach § 75 BVG beträgt 5 Jahre.

[491] Schöner/Stöber, Rn 4061 f.
[492] Böhringer, BWNotZ 2002, 49, 52.

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