Rz. 34

Für den Verkäufer: Der für ihn sicherste Weg, sich vor Erklärung der Auflassung und vor Bewilligung einer Vormerkung den vollen Kaufpreis auszahlen zu lassen und die unvermeidliche Vorleistung allein dem Käufer aufzubürden, ist dem Käufer nur zumutbar, wenn er zum Verkäufer volles Vertrauen hat und kein vernünftiger Grund zu Zweifeln an der Vertragstreue des Verkäufers besteht. In der Regel ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles ein ausgewogener Ausgleich zwischen den berechtigten Sicherungsbedürfnissen des Verkäufers und des Käufers zu suchen.

Für den Auflassungsempfänger: Ihm ist neben einer möglichst frühen Vormerkung die eigene Antragstellung auf Eintragung der Vormerkung und der Eigentumsumschreibung zu empfehlen. Sein Recht aus der Auflassung führt, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, dem Antrag keine vorausgehenden Anträge entgegenstehen (§ 17 GBO) und das Grundbuchamt nicht gegen diese Vorschrift verstößt, mit der Eintragung im Grundbuch zum Eigentumserwerb.

Für Zweiterwerber und Pfandrechtsgläubiger: Übertragung (Verpfändung, Pfändung) des Rechts des Auflassungsempfängers und des vorgemerkten Anspruchs sind von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig und haben unterschiedliche Wirkungen. Die Doppel-Übertragung (Verpfändung, Pfändung) von Anwartschaft und Anspruch ist als der sicherste Weg empfohlen worden.[84] Diese Empfehlung lässt sich allenfalls (nicht immer) bei der Pfändung aufrechterhalten. Von der erst relativ spät zulässigen Übertragung und Verpfändung des Anwartschaftsrechts wird man in aller Regel abraten und stattdessen im Einzelfall prüfen müssen, welcher Weg schneller und sicherer zum Ziel führt oder ob die Übertragung oder Belastung des Grundstücks unter Mitwirkung des Grundstückseigentümers in Betracht kommt (siehe Rdn 33).

[84] Reithmann, DNotZ 1983, 716, 721; Münzberg, in: Anm. zu LG Düsseldorf Rpfleger 1985, 305, 308; krit. Amann, DNotZ 1997, 113, 120.

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