Rz. 143

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers durch das GBA gehört auch die Prüfung, dass sich der Testamentsvollstrecker innerhalb der Grenzen seiner Verfügungsberechtigung hält.[280] Eine wichtige und für die Praxis maßgebliche Grenze ist dann die Unzulässigkeit unentgeltlicher Verfügungen (§ 2205 S. 3 BGB). Die dort genannte Gegenausnahme der Verfügungsberechtigung bei Anstandspflichten kommt im Bereich von Grundstücksverfügungen nicht vor. Deswegen hat das GBA bei jeder Grundstücksverfügung die Entgeltlichkeit, bzw. im Regel-Ausnahme-Gefüge der GBO die Nicht-Unentgeltlichkeit und auch nur die Nicht-Teil-Unentgeltlichkeit zu prüfen. Die teilunentgeltliche Verfügung steht der (voll) unentgeltlichen Verfügung insoweit gleich.

 

Rz. 144

Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers, wenn ihr keine oder keine gleichwertige Gegenleistung entgegensteht und der Testamentsvollstrecker subjektiv die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder hätte erkennen müssen.[281] Schon das objektive Tatbestandsmerkmal entzieht sich regelmäßig dem Nachweis in der Form des § 29 GBO. Erst recht gilt dies für die subjektive Seite der Unentgeltlichkeit, die noch dazu mit einem Fahrlässigkeitsvorwurf, d.h. wertenden Gesichtspunkten, einhergeht. Würde § 29 GBO ernst genommen, wäre damit auch für den Testamentsvollstrecker jede Verfügung an die Erbenzustimmung gebunden, etwas, das in der Praxis nicht vollzogen wird und das in der Normsystematik mit der grundsätzlichen Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers unter Ausschluss der Verfügungsberechtigung des Erben (§ 2211 Abs. 1 BGB) auch nicht vereinbar wäre. Stattdessen gewährt die Rspr. eine Beweiserleichterung, die auch damit begründet ist, dass der Entgeltlichkeitsnachweis nicht nur beschwerlich wäre oder sich nur im Ausnahmefall einem formgebundenen Nachweis entziehen würde, sondern damit, dass der Entgeltlichkeitsnachweis im Regelfall nicht, bzw. sogar nie, in der Form des § 29 GBO möglich ist. Insbesondere scheidet eine Rückgabe der Frage an das Nachlassgericht aus (wie es bei unklaren notariellen Testamenten durch Beharren auf einen Erbschein möglich ist), weil auch das Testamentsvollstreckerzeugnis nur die grundsätzliche Verfügungsberechtigung des Testamentsvollstreckers und deren Schranken ausweist, nicht aber die Subsumtion der konkret getätigten Verfügung unter diese Vorgaben.

 

Rz. 145

Die Rspr. formuliert: "Das Grundbuchamt hat bei dieser Prüfung (auf Entgeltlichkeit der Verfügung) keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anzustellen. Begründeten Zweifeln hat es freilich nachzugehen. Indessen ist eine übertriebene Ängstlichkeit ebensowenig angezeigt. Einerseits gilt es, die Verschleuderung von Nachlasswerten zu verhindern, andererseits soll der Rechtsverkehr nicht durch unangebrachte Bedenken gehemmt werden."[282]

 

Rz. 146

Die Rspr. hilft weiter über das Absenken des Formgebots des § 29 GBO hinaus hin zum Freibeweis, indem privatschriftliche Wertgutachten verwendet werden können, auch soweit sie die volle Entgeltlichkeit darlegen.[283] Ausgeschlossen bleibt aber eine selbstständige Ermittlung des GBA.[284] Ausgeschlossen bleiben auch andere Beweismittel wie Augenschein oder Sachverständigenbeweis, soweit dies nicht auf ein schriftliches Gutachten, sondern auf mündliche Einvernahme hinausliefe.[285] Die Rspr. hilft weiter durch die Anwendung von Erfahrungssätzen. So soll einerseits die Entgeltlichkeit angenommen werden können, wenn der Testamentsvollstrecker die Beweggründe für die Verfügung darlegt, diese plausibel erscheinen und dem GBA keine Gegengründe bekannt sind.[286] Darüber hinaus wird vermutet, dass bei Verfügungen zugunsten nicht nahestehender Dritter volle Entgeltlichkeit besteht, wenn die Gegenleistung an den Testamentsvollstrecker erbracht wird,[287] weil niemand ohne Anlass Vermögenswerte verschenkt.[288] Unbeteiligter Dritter ist eine Person ohne persönliche oder familiäre Nähe zum Verfügenden (dem Testamentsvollstrecker, dem Erben im Falle einer Vorerbenverfügung).[289] Davon ausgehend lässt sich ableiten:

 

Rz. 147

Bei einem Verkauf des Grundstücks ausschließlich gegen Zahlung kann die volle Entgeltlichkeit jedenfalls dann angenommen werden, wenn der Käufer eine nicht nahestehende Person ist, dies aufgrund des zuletzt genannten Erfahrungssatzes. Die Vorlage von Wertgutachten ist dann nicht erforderlich und i.d.R. auch unschädlich, wenn das Gutachten den Kaufpreis deckt. Gegengutachten der Erben (oder im Parallelfall der Nacherben bei einer Vorerbenverfügung), die zu einem höheren Grundstückswert kommen, wären erst dann beachtlich, wenn der höhere Grundstückswert gravierend ausfällt.[290] Nur geringfügige Abweichungen bleiben hingegen außer Betracht, weil geringfügige Abweichungen als solche nicht vermuten lassen, dass der Testamentsvollstrecker (auf subjektiver Seite) von der Unentgeltlichkeit gewusst habe.[291]

 

Rz. 148

Findet eine Veräußerung an Dritte statt, die zugleich nichtmonetäre Ge...

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