Rz. 116
Nur für Grundstücke, die durch einen entsprechenden Grundbuchvermerk erkennbar sind:
▪ | Höfe im Sinne des Höferechts (siehe § 20 GBO Rdn 193); |
▪ | Fideikommissvermögen (siehe § 20 GBO Rdn 194). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen