Rz. 4
Papierlos archiviert werden können grundsätzlich die gesamten vom Grundbuchamt zu verwahrenden Grundakten. Da die Einreichung von Dokumenten auf Bild- oder Datenträger entsprechend § 8a Abs. 4 HGB nicht vorgesehen wurde, müssen sämtliche Dokumente dem Grundbuchamt zunächst in Papierform vorgelegt werden. Die Erfassung wird durch das Grundbuchamt selbst besorgt. Aufzubewahrende Urkunden sind
▪ | gem. § 10 GBO Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt |
▪ | gem. sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften: §§ 873 Abs. 2, 876 S. 3 BGB sowie Sondervorschriften für die neuen Bundesländer |
▪ | sonstige das Grundstück betreffende und zu den Grundakten genommene Schriftstücke (Verfügungen, Briefentwürfe, Zustellungsnachweise, Kostenrechnungen). |
Rz. 5
Geschlossene Grundbücher können unabhängig davon nach Abs. 1 archiviert werden, ob sie vorher in Papierform oder elektronisch[5] geführt wurden.
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