Rz. 4

Papierlos archiviert werden können grundsätzlich die gesamten vom Grundbuchamt zu verwahrenden Grundakten. Da die Einreichung von Dokumenten auf Bild- oder Datenträger entsprechend § 8a Abs. 4 HGB nicht vorgesehen wurde, müssen sämtliche Dokumente dem Grundbuchamt zunächst in Papierform vorgelegt werden. Die Erfassung wird durch das Grundbuchamt selbst besorgt. Aufzubewahrende Urkunden sind

gem. § 10 GBO Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt
gem. sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften: §§ 873 Abs. 2, 876 S. 3 BGB sowie Sondervorschriften für die neuen Bundesländer
sonstige das Grundstück betreffende und zu den Grundakten genommene Schriftstücke (Verfügungen, Briefentwürfe, Zustellungsnachweise, Kostenrechnungen).
 

Rz. 5

Geschlossene Grundbücher können unabhängig davon nach Abs. 1 archiviert werden, ob sie vorher in Papierform oder elektronisch[5] geführt wurden.

[5] Einzelheiten bei Meikel/Dressler, § 10a Rn 28 ff.

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