Rz. 21

Weder die Zugewinngemeinschaft noch die Gütertrennung strahlen auf die Eigentumszuordnung aus. Güterrechtliche Fragen der Auflassung sind deshalb nur bei der Gütergemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand oder ihr vergleichbaren Güterständen ausländischer Rechtsordnungen vorstellbar.

 

Rz. 22

Auflassung ist erforderlich bei: Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft (§§ 1471 ff. BGB), auch wenn der Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch darauf hat[22] oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft;[23] Übertragung eines Grundstücks aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft in das Alleineigentum (Vorbehaltsgut) eines Ehegatten (§ 1418 Abs. 2 BGB);[24] umgekehrt die Aufhebung der Vorbehaltsgutseigenschaft und Einbringung in das Gesamtgut.[25] Zum Erwerb in Gütergemeinschaft vgl. Rdn 81 ff.

 

Rz. 23

Keine Auflassung erforderlich bei: Begründung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag (§ 1416 Abs. 2 BGB); Ausscheiden eines Abkömmlings aus fortgesetzter Gütergemeinschaft, da sein Anteil den übrigen nach §§ 1490, 1491 BGB anwächst.

[22] RG RGZ 20, 259; RG DR 1944, 292.
[23] KG KGJ 36, 200.
[24] KG JFG 15, 194; BayObLG BayObLGZ 6, 295.
[25] KG KGJ 52, 137; BGH NJW 1952, 1330; a.A. Staudinger/Diehn, § 925 Rn 113.

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