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Die Warn- und Schutzfunktion als weitere Aufgabe des Grundbuchs ist seit dem Vordringen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen des Grundstücksrechts und insbes. der Grundstücksnutzung nur lückenhaft ausgeprägt.[20] Je mehr das öffentliche Recht in den privaten Grundstücksverkehr eingreift, desto dringender wird zur Verhinderung einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Einklang stehenden Unsicherheit im Grundstücksverkehr eine befriedigende Lösung des Problems, ob und wie das Grundbuch eine zusätzliche Warn- und Schutzfunktion gegenüber den Staatsbürgern übernehmen kann und muss.[21] Das Grundbuch wäre aber überfordert, wenn es auch Auskunft über sämtliche öffentlichen Rechte, Lasten und Beschränkungen geben müsste oder wenn man an die Grundbucheintragung eine Vermutung oder Fiktion der Richtigkeit oder der Vollständigkeit von Rechtsverhältnissen öffentlichen Rechts knüpfen wollte.[22] Gerade durch die landesrechtlich geregelte Baulast mit ihrer inhaltlichen Nähe zur Dienstbarkeit und ihrer Eintragung im Baulastenverzeichnis der örtlichen Verwaltungsbehörde[23] wird dies deutlich (siehe hierzu auch § 6 Einl. Rdn 170 ff.). Weitere praktische Fälle sind die Verfügungsbeeinträchtigungen und sog. Veränderungssperren im Flurneuordnungsverfahren oder Sanierungsverfahren (§ 144 BauGB).[24]

[20] Instruktiv dazu Meikel/Böttcher, Einl A 14; Eickmann/Böttcher, Grundbuchverfahrensrecht, Rn 6.
[21] Eingehend auch Flik, Rpfleger 1997, 333.
[22] BGH NJW 1972, 488; BGH NJW 1973, 1278.
[23] Eingehend Keller/Padberg, Nutzungsrechte an Grundstücken in den neuen Ländern (1996), S. 188 ff.
[24] Siehe auch Meikel/Böhringer, 10. Aufl. 2010, Einl. A 46 ff.; Meikel/Böttcher, Einl. A 14; MüKo-BGB/Mohr, Vor § 1018 Rn 20; Staudinger/Picker, BGB, § 892 Rn 66; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3 ff., 3195 ff.; Eickmann/Böttcher, Grundbuchverfahrensrecht, Rn 7; Meendermann/Lassek, NJW 1993, 424.; Masloh, NJW 1995, 1993; Michalski, MittBayNot 1988, 204.

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