Rz. 11
Die Warn- und Schutzfunktion als weitere Aufgabe des Grundbuchs ist seit dem Vordringen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen des Grundstücksrechts und insbes. der Grundstücksnutzung nur lückenhaft ausgeprägt.[20] Je mehr das öffentliche Recht in den privaten Grundstücksverkehr eingreift, desto dringender wird zur Verhinderung einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Einklang stehenden Unsicherheit im Grundstücksverkehr eine befriedigende Lösung des Problems, ob und wie das Grundbuch eine zusätzliche Warn- und Schutzfunktion gegenüber den Staatsbürgern übernehmen kann und muss.[21] Das Grundbuch wäre aber überfordert, wenn es auch Auskunft über sämtliche öffentlichen Rechte, Lasten und Beschränkungen geben müsste oder wenn man an die Grundbucheintragung eine Vermutung oder Fiktion der Richtigkeit oder der Vollständigkeit von Rechtsverhältnissen öffentlichen Rechts knüpfen wollte.[22] Gerade durch die landesrechtlich geregelte Baulast mit ihrer inhaltlichen Nähe zur Dienstbarkeit und ihrer Eintragung im Baulastenverzeichnis der örtlichen Verwaltungsbehörde[23] wird dies deutlich (siehe hierzu auch § 6 Einl. Rdn 170 ff.). Weitere praktische Fälle sind die Verfügungsbeeinträchtigungen und sog. Veränderungssperren im Flurneuordnungsverfahren oder Sanierungsverfahren (§ 144 BauGB).[24]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen