Leitsatz (amtlich)

1. Eine Teilanfechtung ist begrifflich nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist.

2. Wer vertragliche Erklärungen abgibt oder ihnen zustimmt, ohne zu wissen und zu wollen, daß hierdurch ein bereits bestehender Vertrag geändert wird, irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649138

NJW 1973, 1278

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