Rz. 38

Die Eintragung kann jedoch ebenso über den vereinbarten Rechtsinhalt hinausgehen (positive partielle Inkongruenz oder Divergenz, sog. Plus-Eintragung), z.B. Einigung über Grundschuld zu 10.000 EUR – aber Eintragung über 12.000 EUR; Einigung über Sicherungshypothek – jedoch Eintragung einer Verkehrshypothek; Einigung über Briefgrundpfandrecht – stattdessen Eintragung eines Buchrechts;[104] Einigung über Nießbrauch am Grundstück Nr. 1 – aber Eintragung an Nr. 1 und Nr. 2; Einigung über bedingtes oder befristetes Recht im Gegensatz zur Eintragung eines unbedingten Rechts.[105] Als Rechtsfolge ergibt sich hier, dass das Recht mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt wirksam entstanden ist, bezüglich des darüber hinausgehenden Inhalts ist das Grundbuch wegen Fehlens einer Einigung dagegen unrichtig.[106] Ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens ist in diesen Fällen möglich, für bedingte und befristete Rechte ergibt sich das aus §§ 161 Abs. 3, 163 BGB.

[104] Staudinger/Heinze, BGB, § 873 Rn 207 m.w.N.
[105] Siehe aber zum Nachweis der Einigung: BGH MittBayNot 2021, 239, 241 f.
[106] BGH NJW 1990, 112, 114: Das Recht entsteht nur insoweit, als sich Einigung und Eintragung decken; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 15; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 56; Staudinger/Heinze, BGB, § 873 Rn 192; offen gelassen: RGZ 106, 109, 113; siehe auch: BGH DNotZ 1966, 172, 173 = BeckRS 1965, 00154.

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