Darunter fällt unter anderem Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven gem. § 12 Abs. 1 ÖstEStG. Hiernach kann bei einer Veräußerung von qualifiziertem Anlagevermögen[6] die Aufdeckung von stillen Reserven vermieden werden, indem der Betrag der stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von im Jahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abgesetzt werden. Weitere Voraussetzung ist (unter anderem), dass das Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden, in einer inländischen Betriebsstätte Verwendung findet.

Wird im Jahr der Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kein neues Anlagevermögen angeschafft oder hergestellt, können die stillen Reserven nach § 12 Abs. 8 ÖstEStG im Jahr der Aufdeckung einer sog. Übertragungsrücklage zugeführt werden. Grundsätzlich ist die Rücklage nach § 12 Abs. 9 S. 1 ÖstEStG innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen zu übertragen. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn die Rücklage auf Gebäude übertragen werden soll und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb von 12 Monaten begonnen wurde.[7]

[6] Dazu zählen Wirtschaftsgüter, welche mindestens sieben Jahren zum Anlagevermögen gehört haben. Für Grundstücke und Gebäude, auf die bereits stille Reserven übertragen oder die nach § 8 Abs. 2 ÖstEStG abgeschrieben wurden, beläuft sich die Frist nach § 12 Abs. 3 S. 2 ÖstEStG auf 15 Jahre.
[7] § 12 Abs. 9 S. 2 ÖstEStG.

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