Rz. 128

Eine OHG nach polnischem Recht kann im eigenen Namen Rechte erwerben, darunter das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachenrechten, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.[448] Sie wird grundsätzlich von jedem Gesellschafter allein vertreten, wobei der Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung ebenso wie eine gemeinschaftliche Vertretung gesellschaftsvertraglich vereinbart werden kann.[449] Die Vertretungsberechtigten müssen in das Handelsregister eingetragen werden.[450]

 

Rz. 129

Bei der KG haben die Kommanditisten keine organschaftliche Vertretungsbefugnis, sondern es vertreten die Komplementäre entsprechend den Regeln bei der OHG.[451]

 

Rz. 130

Die polnische GmbH wird vom Vorstand vertreten, der aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht, wobei der Grundsatz der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder oder eines Vorstandsmitglieds zusammen mit einem Prokuristen gilt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag Abweichendes, z.B. Alleinvertretungsbefugnis, vorgesehen ist.[452]

 

Rz. 131

Dieselben Regeln gelten für die Vertretungsbefugnis des Vorstands einer polnischen AG.[453]

[448] Ludwig, NotBZ 2003, 216, 219.
[449] Knaus/Wakounig, Steuer- und Gesellschaftsrecht der EU-Beitrittskandidaten, 37.
[450] Knaus/Wakounig, Steuer- und Gesellschaftsrecht der EU-Beitrittskandidaten, 37.
[451] Knaus/Wakounig, Steuer- und Gesellschaftsrecht der EU-Beitrittskandidaten, 44; zur Kommanditgesellschaft auf Aktien im polnischen Recht siehe Wowerka, WIRO 2008, 257.
[452] Lakomy, NotBZ 2011, 113, 115.
[453] Knaus/Wakounig (Hrsg.), Steuer- und Gesellschaftsrecht der EU-Beitrittskandidaten, S. 62.

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