Rz. 2

Das Nachlassgericht (vgl. §§ 342 ff. FamFG, Art. 147 EGBGB) soll dem Grundbuchamt von dem Erbfall sowie dem oder den Erben unter folgenden Voraussetzungen Mitteilung machen:

Wenn es einen Erbschein (§§ 352 ff. FamFG) bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis (§§ 33 ff. IntErbRVG) erteilt hat, wenn es ein Testament oder einen Erbvertrag eröffnet hat (§§ 348 ff. FamFG) oder wenn es sonst den Erben ermittelt hat. Hierunter fällt einmal die Ermittlung des Erben durch einen Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB). Sodann ist besonders auch an die Fälle gedacht, in denen das Landesrecht besondere Verfahren zur Ermittlung der Erben kennt, so z.B. Bayern (Art. 37 BayAGGVG[4]).
Wenn ihm bekannt ist, dass zu dem Nachlass ein Grundstück gehört. Zu Ermittlungen, ob dies der Fall ist, ist das Nachlassgericht nicht verpflichtet. In Zweifelsfällen dürfte jedoch eine Anfrage bei den Erben geboten sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Nachlassgericht die Mitteilung zu machen. Insoweit besteht für das Nachlassgericht kein Ermessen. In eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 82 GBO oder des § 82a GBO vorliegen, darf es nicht eintreten.

 

Rz. 3

Keine Mitteilungspflicht sieht das Gesetz bei der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder der Bestellung eines Nachlassverwalters vor. Insoweit ist die Vorschrift entgegen der tw. in der Literatur vertretenen Auffassung[5] auch nicht entsprechend anzuwenden, da die Regelung abschließend ist. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift in Kenntnis der Literaturmeinung lediglich um das Europäische Nachlasszeugnis erweitert, ohne eine Notwendigkeit der Aufnahme des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu sehen.

 

Rz. 4

Zudem kann es zweckmäßig sein, die Erben schon durch das Nachlassgericht auf ihre Pflicht zur Berichtigung des Grundbuchs hinzuweisen. Im Falle der Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags ist es dazu nach Satz 2 verpflichtet. Die Hinweispflicht erstreckt sich auch auf die gebührenrechtlichen Vergünstigungen einer Grundbuchberichtigung gemäß Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG. In Bayern hat das Nachlassgericht die Erben von Amts wegen zu ermitteln und unabhängig von § 83 GBO nach Art. 37 Abs. 3 BayAGGVG[6] bei den Erben auf die Berichtigung des Grundbuchs hinzuwirken und einen von ihnen gestellten Antrag auf Grundbuchberichtigung an das Grundbuchamt weiterzuleiten.

[4] Gesetz v. 23.6.1981 (GVBl 188); siehe dazu BGH NJW 1992, 1884.
[5] So Bauer/Schaub/Sellner, § 83 Rn 2; Hügel/Holzer, § 83 Rn 6.
[6] Gesetz v. 26.6.1981 (GVBl 188).

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