Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
1. |
die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, |
2. |
die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und |
3. |
die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses. |
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