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Insbesondere bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod oder Trennung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung an Guthaben gemeinsam geführter Konten. Treten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen als Verkäufer von Grundbesitz auf, etwa als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft oder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, welchem Partner der Kaufpreis zufließt. Die Zuordnung des Kontoguthabens ist nicht nur in zivilrechtlicher Hinsicht von Bedeutung, sondern kann auch schenkungsteuerliche Konsequenzen haben.

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