Rz. 185
Mit dem Recht, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, meint Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB das Vollmachtsstatut. Die Rechtsordnung, die das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis beherrscht, ist hier ebenso bedeutungslos wie diejenige, die auf das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.[623] Dies ist das konsequente Resultat aus der Transposition des sachrechtlichen Grundsatzes der Abstraktheit der Vollmacht auf die Ebene des Kollisionsrechtes.
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