Rz. 185

Mit dem Recht, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, meint Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB das Vollmachtsstatut. Die Rechtsordnung, die das der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis beherrscht, ist hier ebenso bedeutungslos wie diejenige, die auf das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist.[623] Dies ist das konsequente Resultat aus der Transposition des sachrechtlichen Grundsatzes der Abstraktheit der Vollmacht auf die Ebene des Kollisionsrechtes.

[623] Vgl. BGH WM 1965, 868: Formerfordernisse werden nach schweizerischem Recht beurteilt, wenn eine fernmündliche Vollmacht zum Verkauf in der Schweiz belegener Grundstücke in der Schweiz ausgestellt und dort auch von ihr Gebrauch gemacht wird; KG DNotZ 1931, 402; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, Rn 5496; Hausmann/Odersky/Hausmann, § 6 Rn 60, 61; a.A. Soergel/Lüderitz, BGB, Anh. Art. 10 Rn 108: Statut des Vertretergeschäfts, wenn dieses seiner besonderen Natur wegen eine besondere Form der Vollmacht fordert.

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