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Bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis handelt es sich nicht um ein Schuldverhältnis (i.S.d. § 241 BGB) zwischen den betroffenen Grundstücksnachbarn. Maßgeblich erscheint die Einstufung des Gemeinschaftsverhältnisses als Ausprägung des § 242 BGB. Insbesondere die Rechtsprechung geht seit langem von dieser Einordnung des Gemeinschaftsverhältnisses unter die "Generalklausel" des Zivilrechts aus.[25] Dabei sollen von dem Verhältnis keine selbstständigen Ansprüche des Nachbarn unmittelbar ausgehen. Vielmehr dient der Gedanke von Treu und Glauben (§ 242 BGB) lediglich als Schranke der Rechtsausübung. Man kommt zu dem Ergebnis, dass § 242 BGB – der auch im Bereich des Sachenrechts anwendbar ist – zur Konstituierung des Rechtsinstituts des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses tauglich erscheint.

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