Rz. 37

Daneben gibt es noch eine Reihe von sonstigen beschwerdefähigen Entscheidungen des Grundbuchamtes; so z.B.:

Entscheidungen, die mit der Erteilung eines Hypothekenbriefes zusammenhängen. Sie können die Herstellung des Briefes oder seine Ergänzung betreffen, sich aber auch auf den Inhalt des Briefes beziehen. Der Hypothekenbrief stellt insofern eine unter Abs. 1 fallende Willensäußerung des Grundbuchamtes dar, als in ihm das Grundbuchamt das dingliche Recht und einen bestimmten Teil des Grundbuchinhalts beurkundet und dadurch diejenige Urkunde schafft, die für die Entstehung, Übertragung und Geltendmachung der Hypothek von maßgebender Bedeutung ist.[143] Dem Eigentümer des belasteten Grundstücks steht ein Beschwerderecht gegen den Inhalt des Hypothekenbriefs zu.[144] Auch alle die Aushändigung des Briefs betreffenden Entscheidungen sind beschwerdefähig;[145] so die Entscheidung über den Antrag eines Dritten, ihm statt des bisherigen Besitzers den Brief herauszugeben,[146] oder die Ablehnung, vorgeschriebene Benachrichtigungen an einen Bevollmächtigten des eingetragenen Berechtigten zu richten.[147] Schließlich sind anfechtbar die Entscheidungen über die Einforderung und Unbrauchbarmachung des Briefes, letztere mit dem Antrag, einen neuen gleichlautenden Brief zu erteilen.[148]
Entscheidungen über die Einsicht des Grundbuchs und die Erteilung von Abschriften, § 12 GBO (siehe Rdn 9; vor § 71 GBO Rdn 9; § 12 GBO Rdn 16 f.; § 44 GBV Rdn 4).
Entscheidungen über die Verwahrung und Herausgabe eingereichter Urkunden,[149] die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer in den Grundakten befindlichen Urkunde. Auch insoweit sind bei der Ablehnung einer Erteilung durch das Grundbuchamt die Rechtsmittel nach GBO und nicht nach der ZPO gegeben.[150]
Entscheidungen über die Schließung eines Grundbuchblattes mit dem Ziel auf Anlegung eines neuen Blattes, das den Inhalt des geschlossenen hat (siehe § 35 GBV Rdn 2; zu Rechtsbehelfen bei Umschreibung eines Grundbuchblatts siehe § 30 GBV Rdn 14).
Entscheidungen über die Einleitung und Durchführung des Berichtigungszwangsverfahrens (vgl. § 82 GBO Rdn 40 f.).[151]
Entscheidungen über die Gegenstandslosigkeit einer Eintragung (§ 89 GBO).
Entscheidungen über einen Widerspruch im Rangklarstellungsverfahren (§ 110 GBO).
[143] BayObLGZ 1974, 55, 56; KGJ 52, 213, 215.
[144] KG DNotV 1929, 239.
[145] KG JW 1925, 1776.
[146] KGJ 25, 322.
[147] OLG Stuttgart OLGZ 1973, 422.
[148] KG HRR 31 Nr. 2060.
[149] BayObLGZ 1975, 264, 265.
[150] BGH NJW 1967, 1371.
[151] OLG Hamm FGPrax 2015, 201; OLG Hamm FGPrax 2011, 322; OLG Jena ZOV 2015, 32; OLG Köln FGPrax 2017, 61; nunmehr auch OLG München FGPrax 2020, 52 unter Aufgabe der früheren abweichenden Entscheidungen (FGPrax 2013, 109; FGPrax 2010, 122), wonach die Anfechtbarkeit der Anordnungen des Grundbuchamts nach § 82 GBO auf die Zwangsgeldfestsetzung beschränkt sein soll.

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