Rz. 2

Mit Rücksicht auf die durch die Schließung des Grundbuchs eintretende Verschlechterung der Rechtslage der Beteiligten sieht § 35 GBV ein der Schließung vorangehendes besonderes Verfahren vor, das zugleich auch den Zweck hat, nach Möglichkeit die örtliche Lage des Grundstücks festzustellen.[1]

[1] Meikel/Schneider, GBV, § 35 Rn 3 ff.

I. Aufforderung

 

Rz. 3

Die Aufforderung nach Abs. 2 S. 1 ist den Berechtigten, soweit ihre Person und ihr Aufenthalt dem Grundbuchamt bekannt ist, zuzustellen. Hierbei hat das Grundbuchamt grundsätzlich von dem Inhalt des Grundbuchs auszugehen. Es ist nicht verpflichtet, Ermittlungen über Person und Aufenthalt anzustellen; ist ihm jedoch Person und Aufenthalt des nicht im Grundbuch eingetragenen wahren Inhabers eines im Grundbuch eingetragenen Rechts bekannt, so hat es diesem zuzustellen. Die Zustellung richtet sich nach § 41 FamFG.
Neben der Zustellung ist auch die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung nach dem Ermessen des Grundbuchamts möglich (Abs. 2 S. 3). Sie ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Person oder der Aufenthalt auch nur eines Berechtigten nicht bekannt ist (Abs. 2 S. 3) und infolgedessen eine Zustellung an ihn nicht erfolgen kann, dürfte sich jedoch davon unabhängig stets empfehlen.

Nach Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob dem Beteiligten der Nachweis des Grundstücks in der Örtlichkeit gelungen ist. Ist dies der Fall, so ist das Grundbuch nicht zu schließen, sondern je nach Lage der Sache von Amts wegen richtigzustellen. Stellt es sich hierbei heraus, dass ein Fall der Doppelbuchung vorliegt, so ist nach § 38 GBV zu verfahren. Ist der Nachweis nicht gelungen, so ist das Grundbuchblatt zu schließen. Auch nach Ablauf der Frist eingehende Nachweise hat das Grundbuchamt noch zu berücksichtigen; denn es handelt sich um ein im öffentlichen Interesse geschaffenes Verfahren, die Frist ist keine Ausschlussfrist.

Hatte das Grundbuchamt das Blatt schon geschlossen und gelingt danach der Nachweis des Grundstücks in der Örtlichkeit, so ist ein neues Blatt für das Grundstück anzulegen. Die Wiedereröffnung des geschlossenen Blattes ist nicht möglich. Die dem Grundbuchamt beigebrachten Tatsachen können Anlass geben, von Amts wegen neue Ermittlungen anzustellen.

Die Schließung des Blattes richtet sich nach § 36 GBV. Sie hat lediglich formelle Bedeutung, sie berührt die materielle Rechtslage nicht. Den Beteiligten steht gegen die Schließung die Erinnerung (Beschwerde) mit dem Ziele der Neuanlegung des Blattes offen.

II. Gemeinschaftliches Blatt

 

Rz. 4

Ist eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt (§ 4 GBO) eingetragenen Grundstücken oder ein Grundstücksteil in der Örtlichkeit nicht nachweisbar, so ist das Grundstück oder der Grundstücksteil entweder von dem Blatt abzuschreiben und für das Grundstück oder den Grundstücksteil ein neues Blatt anzulegen, oder die in der Örtlichkeit nachweisbaren Grundstücke oder Grundstücksteile sind auf ein neues Blatt zu übertragen. Dann ist hinsichtlich des nicht in der Örtlichkeit nachweisbaren Grundstücks oder Grundstücksteils nach § 35 Abs. 2 GBV zu verfahren.

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