Rz. 3

Bei Vorhandensein eines Grundstücksblattes (vgl. Abs. 1 S. 2) unterliegt die Eintragung der Teilbelastung den allgemeinen Regeln. In der insoweit unzureichenden Fassung von Abs. 3 wäre ein Hinweis auf § 7 Abs. 2 GBO wesentlich wichtiger gewesen, als die ohnehin selbstverständliche Wiederholung von § 10 Abs. 3 GBV. Der von Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum erfasste Grundstücksteil ist in den Eintragungsunterlagen so genau zu bezeichnen, dass Zweifel nicht entstehen können. Dazu dient die von der zuständigen Behörde beglaubigte Karte (§ 2 Abs. 3 GBO), deren Vorlegung das Grundbuchamt nach § 7 Abs. 2 GBO aber grundsätzlich nicht mehr verlangen kann (siehe hierzu § 7 GBO Rdn 12 ff.).

 

Rz. 4

Eingetragen wird dann in Abt. II:

Zitat

"Dingliches Nutzungsrecht an einer in der Karte vom … rot schraffierten Teilfläche von 500 qm …".

Wenn die belastete Teilfläche bei einem zusammengesetzten Grundstück mit einem (ganzen) Flurstück identisch ist, kann auch eingetragen werden:

Zitat

"Dingliches Nutzungsrecht an Flurstück 100 …".

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