Rz. 3
Bei Vorhandensein eines Grundstücksblattes (vgl. Abs. 1 S. 2) unterliegt die Eintragung der Teilbelastung den allgemeinen Regeln. In der insoweit unzureichenden Fassung von Abs. 3 wäre ein Hinweis auf § 7 Abs. 2 GBO wesentlich wichtiger gewesen, als die ohnehin selbstverständliche Wiederholung von § 10 Abs. 3 GBV. Der von Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum erfasste Grundstücksteil ist in den Eintragungsunterlagen so genau zu bezeichnen, dass Zweifel nicht entstehen können. Dazu dient die von der zuständigen Behörde beglaubigte Karte (§ 2 Abs. 3 GBO), deren Vorlegung das Grundbuchamt nach § 7 Abs. 2 GBO aber grundsätzlich nicht mehr verlangen kann (siehe hierzu § 7 GBO Rdn 12 ff.).
Rz. 4
Eingetragen wird dann in Abt. II:
Zitat
"Dingliches Nutzungsrecht an einer in der Karte vom … rot schraffierten Teilfläche von 500 qm …".
Wenn die belastete Teilfläche bei einem zusammengesetzten Grundstück mit einem (ganzen) Flurstück identisch ist, kann auch eingetragen werden:
Zitat
"Dingliches Nutzungsrecht an Flurstück 100 …".
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen