Rz. 17

Die auf dem ursprünglichen Grundstück lastenden Rechte können nach Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte verteilt werden. Insbesondere bei der Teilung nach § 8 WEG bleiben Grundpfandrechte aber grds. vollwertig an jedem Wohnungs- und Teileigentumsrecht erhalten, sie werden zu Gesamtrechten (oft als Globalgrundschulden bezeichnet). Eine Verteilung kann natürlich nur mit Bewilligung des jeweiligen Gläubigers des Grundpfandrechts erfolgen.

Möglichkeiten des grundbuchtechnischen Vollzuges:

aa) Verteilung noch auf dem alten Blatt und Übertragung auf die neuen Blätter in der nach Veränderung entstehenden Höhe;
bb)

Übertragung aus dem alten Blatt auf die neuen Blätter als Gesamtrecht, dort Verteilung in üblicher Form

Zitat

"Die Post Nr. 3 ist unter Löschung des übersteigenden Betrages verteilt und lastet hier noch in Höhe von … EUR. Die Mithaft ist erloschen; es ist ein neuer Brief erteilt. Eingetragen am …"

Löschung in Spalten 8–10 ist unnötig; in Spalte 4 ist der Mithaftvermerk zu röten.

cc)

Die Praxis wendet § 46 Abs. 2 GBO dergestalt an, dass sie – ohne Eintragungen auf dem alten Blatt – im neuen Blatt nur noch verlautbart:

In Spalte 3 den nunmehrigen (Teil-)Betrag

Zitat

"Spalte 4 Hypothek für … für den verteilten Betrag von … EUR mit Jahreszinsen bis zu … %. Eingetragen gem. Bewilligung vom … in Bd. … Bl. … und nach Hypothekenverteilung unter Herstellung eines neuen Briefes als Einzelrecht hierher übertragen am …"

Wird ein mit einem Rangvorbehalt versehenes Recht verteilt, ergeben sich bei der Übertragung des Rangvorbehalts auf die neuen Blätter Schwierigkeiten, weil dadurch u.U. die Ausnützung des Rangvorbehalts in der Hand der einzelnen Eigentümer liegen kann. In solchen Fällen hat das Grundbuchamt auf vorherige Löschung des Rangvorbehalts zu bestehen, der ohnehin angesichts der Veräußerung der einzelnen Einheiten für den bisherigen Eigentümer ohne Interesse ist.

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