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Im Grundbuch sind alle Gesamthänder unter ihrem Namen mit dem konkreten Gesamthandsverhältnis ohne Angabe ihres rechnerischen Anteils an der Gesamthand einzutragen (§ 9 GBV).[66] Insbesondere haben bei Eintragung der Erbengemeinschaft die Erbquoten für das Grundbuch keine Bedeutung, weil über das Grundstück nur alle Erben gemeinsam verfügen können. Finden innerhalb der Erbengemeinschaft weitere Erbfälle statt, sind Ober- und Untererbengemeinschaft strikt voneinander zu trennen und als solche bei der Eintragung kenntlich zu machen. Ist eine Person Miterbe in verschiedenen Ober- und Untererbengemeinschaften, ist sie jeweils zu nennen, so oft sie Miterbe ist. Jede Erbengemeinschaft und jede Berechtigung muss gesondert erkennbar sein, weil jeder Miterbenanteil selbstständig übertragbar ist (§ 2033 BGB); ein Miterbe kann also bspw. seinen Anteil der Erbengemeinschaft nach A übertragen, den nach B aber behalten. Die Erbteilsübertragung ist dann nur eintragbar, wenn der Miterbe jeweils gesondert genannt ist. Es ist nicht richtig, die Erben allein mit der pauschalen Angabe "in verschiedenen Erbengemeinschaften" einzutragen.[67]

[66] OLG Frankfurt a.M. MittBayNot 1983, 167; Demharter, § 47 Rn 22.
[67] BayObLGZ 1990, 188 = BWNotZ 1991, 56 = MittBayNot 1990, 308 = Rpfleger 1990, 503; Schöner/Stöber, Rn 259, 805.

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