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In § 3 WGV ist die Führung des Wohnungsgrundbuchs geregelt. Die Vorschrift geht von der Führung des Grundbuchs als Realfolium aus. Zulässig wäre nach § 4 GBO auch die Führung als Personalfolium, bei welchen dann etwa Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz als Teileigentum in einem Grundbuchblatt gebucht würden. Aus Gründen der Verkehrsfähigkeit der Einheiten und der Übersichtlichkeit des Grundbuchs ist davon aber in jedem Fall abzuraten.

§ 3 WGV regelt die Eintragungen in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch nicht abschließend, eher sogar rudimentär. So werden die zahlreichen Möglichkeiten der Veränderungen beim Wohnungs- oder Teileigentum nicht berücksichtigt. Auch die seit 1.12.2020 bestehende Möglichkeit, an Teilen des Grundstücks so genanntes Annex-Eigentum zu bilden (§ 3 Abs. 2 WEG) ist nicht berücksichtigt.

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